§ 1004 BGB als Grundlage von Beweisverboten : Zur Verwertbarkeit personlichkeitsrechtsbeeintrachtigender Beweismittel im Zivilprozess
Book Details
Format
Paperback / Softback
Book Series
Veroffentlichungen zum Verfahrensrecht
ISBN-10
3161484827
ISBN-13
9783161484827
Publisher
Mohr Siebeck
Imprint
Mohr Siebeck
Country of Manufacture
GB
Country of Publication
GB
Publication Date
Nov 17th, 2004
Print length
265 Pages
Weight
414 grams
Ksh 16,800.00
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Quality
Fast
Sandy Bernd Reichenbach setzt sich mit der aktuellen Diskussion um die Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel auseinander. Die Verwertbarkeit heimlicher Ton- und Bildaufnahmen, so genannter Lauschzeugen und anderer rechtswidrig erlangter Beweismittel ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung nach wie vor streitig. Verbreitet leitet man ihre Unzulässigkeit aus einer einzelfallbezogenen verfassungsrechtlichen Interessenabwägung ab. Dabei wird allerdings der Anwendungsvorrang des einfachen Gesetzesrechts verkannt. Außerdem stellt die Verwendung persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Beweismittel im Zivilprozess keine hoheitliche, sondern eine privatautonome Beeinträchtigung des Beweisgegners durch den Beweisführer dar. Ihre Unzulässigkeit kann sich daher allein aus dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben. Das Zivilprozessrecht steht einem Rückgriff auf dieses zivilrechtliche Instrumentarium nicht entgegen. Die drohende Beeinträchtigung des Beweisgegners (§ 1004 Abs. 1 BGB) folgt aus dem bevorstehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, ohne dass es dafür einer Interessenabwägung bedarf (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 201 StGB bzw. § 22 KUG sowie § 823 Abs. 1 BGB). Der Beweisgegner ist nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Der Beweisführer kann das schlüssig darlegbare Notwehrrecht gegen ein betrügerisches Prozeßverhalten seines Gegners nicht beweisen. Macht dieser den Unterlassungsanspruch im Wege der Beweiseinrede geltend, ist die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Beweisführung unzulässig, ohne dass darin eine Beweisvereitelung zu sehen wäre. Aus einem Verstoß gegen ein solches Beweiserhebungsverbot folgt allerdings kein Beweisverwertungsverbot.
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