Betriebsaufspaltung - steuerrechtlich und haftungsrechtlich, insbesondere produkthaftungsrechtlich
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631405154
ISBN-13
9783631405154
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Aug 1st, 1988
Weight
560 grams
Product Classification:
TaxationPrivate / Civil law: general works
Ksh 10,200.00
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Fast
Im steuerrechtlichen Teil der Arbeit wird die Entwicklung der Rechtsprechung des RFH und des BFH zur Betriebsaufspaltung und der heutige Stand der Literatur behandelt.
In dem haftungsrechtlichen Teil werden insbesondere GmbH-, arbeits- und produzentenhaftungsrechtliche Fragestellungen behandelt. Es wird u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob die Nutzungsuberlassung durch die verpachtende Besitzgesellschaft, die oder deren Gesellschafter zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH sind, eine kapitalersetzende Manahme i.S.d. 32 a GmbHG ist.
Die produzentenhaftungsrechtlichen Konsequenzen der Betriebsaufspaltung haben bisher noch keine gesonderte Untersuchung erfahren. Der Verfasser schlagt fur diese Problematik eine Losung vor, die eine Haftung der Besitzunternehmer begrundet, indem er die Betriebs-GmbH und die Besitzunternehmer als Gesellschafter einer GbR (Produktionsgemeinschaft) erkennt und letztere als sogen. Quasi-Hersteller qualifiziert. Die Verkehrspflichten der deliktischen Produzentenhaftung nach 823 Abs. 1 BGB treffen die Besitzunternehmer genauso wie das Betriebsunternehmen.
In dem haftungsrechtlichen Teil werden insbesondere GmbH-, arbeits- und produzentenhaftungsrechtliche Fragestellungen behandelt. Es wird u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob die Nutzungsuberlassung durch die verpachtende Besitzgesellschaft, die oder deren Gesellschafter zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH sind, eine kapitalersetzende Manahme i.S.d. 32 a GmbHG ist.
Die produzentenhaftungsrechtlichen Konsequenzen der Betriebsaufspaltung haben bisher noch keine gesonderte Untersuchung erfahren. Der Verfasser schlagt fur diese Problematik eine Losung vor, die eine Haftung der Besitzunternehmer begrundet, indem er die Betriebs-GmbH und die Besitzunternehmer als Gesellschafter einer GbR (Produktionsgemeinschaft) erkennt und letztere als sogen. Quasi-Hersteller qualifiziert. Die Verkehrspflichten der deliktischen Produzentenhaftung nach 823 Abs. 1 BGB treffen die Besitzunternehmer genauso wie das Betriebsunternehmen.
Im steuerrechtlichen Teil der Arbeit wird die Entwicklung der Rechtsprechung des RFH und des BFH zur Betriebsaufspaltung und der heutige Stand der Literatur behandelt.
In dem haftungsrechtlichen Teil werden insbesondere GmbH-, arbeits- und produzentenhaftungsrechtliche Fragestellungen behandelt. Es wird u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob die Nutzungsüberlassung durch die verpachtende Besitzgesellschaft, die oder deren Gesellschafter zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH sind, eine kapitalersetzende Maßnahme i.S.d. 32 a GmbHG ist.
Die produzentenhaftungsrechtlichen Konsequenzen der Betriebsaufspaltung haben bisher noch keine gesonderte Untersuchung erfahren. Der Verfasser schlägt für diese Problematik eine Lösung vor, die eine Haftung der Besitzunternehmer begründet, indem er die Betriebs-GmbH und die Besitzunternehmer als Gesellschafter einer GbR (Produktionsgemeinschaft) erkennt und letztere als sogen. Quasi-Hersteller qualifiziert. Die Verkehrspflichten der deliktischen Produzentenhaftung nach 823 Abs. 1 BGB treffen die Besitzunternehmer genauso wie das Betriebsunternehmen.
In dem haftungsrechtlichen Teil werden insbesondere GmbH-, arbeits- und produzentenhaftungsrechtliche Fragestellungen behandelt. Es wird u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob die Nutzungsüberlassung durch die verpachtende Besitzgesellschaft, die oder deren Gesellschafter zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH sind, eine kapitalersetzende Maßnahme i.S.d. 32 a GmbHG ist.
Die produzentenhaftungsrechtlichen Konsequenzen der Betriebsaufspaltung haben bisher noch keine gesonderte Untersuchung erfahren. Der Verfasser schlägt für diese Problematik eine Lösung vor, die eine Haftung der Besitzunternehmer begründet, indem er die Betriebs-GmbH und die Besitzunternehmer als Gesellschafter einer GbR (Produktionsgemeinschaft) erkennt und letztere als sogen. Quasi-Hersteller qualifiziert. Die Verkehrspflichten der deliktischen Produzentenhaftung nach 823 Abs. 1 BGB treffen die Besitzunternehmer genauso wie das Betriebsunternehmen.
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