Das Ende der oeffentlichen Dienstleistungen in der Europaeischen Union? : Art. 86 Abs. 2 (ex-Art. 90 Abs. 2) EGV im System des EGV
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
363135777X
ISBN-13
9783631357774
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Nov 1st, 1999
Weight
390 grams
Product Classification:
Jurisprudence & general issues
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Die Mitgliedstaaten der Europaischen Union greifen in unterschiedlichem Umfang regulierend in Wirtschaftsbereiche ein, in denen wesentliche Dienstleistungen fur die Bevolkerung und die nationale Wirtschaft erbracht werden. Derartige Regulierungen stehen in einem Spannungsverhaltnis zu den Vorschriften des primaren und sekundaren Gemeinschaftsrechts, die auf die Verwirklichung des Binnenmarktes unter Wettbewerbsbedingungen abzielen. Wirtschaftsbereiche wie die Telekommunikation und die Elektrizitats- und Gasversorgung unterliegen daher einem fortschreitenden Deregulierungsproze. Gleichzeitig erkennt das Gemeinschaftsrecht die Bedeutung von Dienstleistungen an, deren Wahrnehmung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse der Mitgliedstaaten liegt. Zentrale Vorschrift fur den Ausgleich der Interessen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft ist Art. 86 Abs. 2 (ex-Art. 90 Abs. 2) EGV.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union greifen in unterschiedlichem Umfang regulierend in Wirtschaftsbereiche ein, in denen wesentliche Dienstleistungen für die Bevölkerung und die nationale Wirtschaft erbracht werden. Derartige Regulierungen stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Vorschriften des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts, die auf die Verwirklichung des Binnenmarktes unter Wettbewerbsbedingungen abzielen. Wirtschaftsbereiche wie die Telekommunikation und die Elektrizitäts- und Gasversorgung unterliegen daher einem fortschreitenden Deregulierungsprozeß. Gleichzeitig erkennt das Gemeinschaftsrecht die Bedeutung von Dienstleistungen an, deren Wahrnehmung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse der Mitgliedstaaten liegt. Zentrale Vorschrift für den Ausgleich der Interessen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft ist Art. 86 Abs. 2 (ex-Art. 90 Abs. 2) EGV.
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