Das «Recht auf Entwicklung» : Eine voelkerrechtliche Untersuchung der konzeptionellen und normativen Strukturen eines «Menschenrechts auf Entwicklung»
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631302223
ISBN-13
9783631302224
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Jun 1st, 1996
Weight
440 grams
Product Classification:
Sociology: work & labourPolitical structure & processesInternational law
Ksh 10,200.00
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Fast
Das «Recht auf Entwicklung» wird von den Vereinten Nationen zwar als sogenanntes unveräußerliches Menschenrecht proklamiert, die inhaltliche Eingrenzung und die rechtliche Einordnung eines «Rechts auf Entwicklung» ist jedoch umstritten. Die Arbeit untersucht die inhaltlichen Strukturen und zugrundeliegenden Konzeptionen eines «Rechts auf Entwicklung». Des weiteren wird untersucht, inwieweit und in welcher Form in der Entwicklungshilfepraxis solche Strukturen festgestellt werden können. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die völkerrechtsdogmatische Analyse des normativen Stellenwertes eines «Rechts auf Entwicklung» innerhalb des internationalen Rechts unter Einbeziehung philosophischer Ansätze. Die im Ergebnis vorgenommene rechtliche Einordnung verneint die Qualifizierung des «Rechts auf Entwicklung» als «Menschenrecht» im normativen Sinn und somit als Bestandteil des internationalen Rechts.
Das «Recht auf Entwicklung» wird von den Vereinten Nationen zwar als sogenanntes unverauerliches Menschenrecht proklamiert, die inhaltliche Eingrenzung und die rechtliche Einordnung eines «Rechts auf Entwicklung» ist jedoch umstritten. Die Arbeit untersucht die inhaltlichen Strukturen und zugrundeliegenden Konzeptionen eines «Rechts auf Entwicklung». Des weiteren wird untersucht, inwieweit und in welcher Form in der Entwicklungshilfepraxis solche Strukturen festgestellt werden konnen. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die volkerrechtsdogmatische Analyse des normativen Stellenwertes eines «Rechts auf Entwicklung» innerhalb des internationalen Rechts unter Einbeziehung philosophischer Ansatze. Die im Ergebnis vorgenommene rechtliche Einordnung verneint die Qualifizierung des «Rechts auf Entwicklung» als «Menschenrecht» im normativen Sinn und somit als Bestandteil des internationalen Rechts.
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