Das Teilhaberecht der Ehegatten an vinkulierten Vermoegenswerten und die Rechtsnatur des 1368 BGB
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
363130191X
ISBN-13
9783631301913
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Apr 1st, 1996
Weight
330 grams
Product Classification:
Private / Civil law: general works
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Quality
Fast
Im gesetzlichen Guterstand der Zugewinngemeinschaft gewahrleisten 1365-1369 BGB den Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft. Bei fehlender Zustimmung des anderen Ehegatten ist bzw. wird ex tunc das dingliche wie das obligatorische Geschaft uber den Hausratsgegenstand unwirksam ( 1369 BGB); verfugt der Ehegatte uber sein Vermogen insgesamt, gilt dasselbe ( 1365 BGB). Zu seinem Schutz und zu seiner Sicherung ist fur den nichtverfugenden Ehepartner in 1368 BGB die Revokationsklage geregelt. Diese Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, ob der revozierende Ehepartner mit der auf 1368 BGB gestutzten Klage als Prozestandschafter ein Recht des Verfugenden geltend macht oder kraft einer eigenen sachlichen Berechtigung an den vinkulierten Gegenstanden gegen den Dritten vorgeht. Der Verfasser leitet ein derartiges Teilhaberecht aus der den Eheleuten obliegenden Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft her und zeigt die sich daraus ergebenden Konsequenzen fur das Zivilverfahren auf.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewährleisten 1365-1369 BGB den Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft. Bei fehlender Zustimmung des anderen Ehegatten ist bzw. wird ex tunc das dingliche wie das obligatorische Geschäft über den Hausratsgegenstand unwirksam ( 1369 BGB); verfügt der Ehegatte über sein Vermögen insgesamt, gilt dasselbe ( 1365 BGB). Zu seinem Schutz und zu seiner Sicherung ist für den nichtverfügenden Ehepartner in 1368 BGB die Revokationsklage geregelt. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob der revozierende Ehepartner mit der auf 1368 BGB gestützten Klage als Prozeßstandschafter ein Recht des Verfügenden geltend macht oder kraft einer eigenen sachlichen Berechtigung an den vinkulierten Gegenständen gegen den Dritten vorgeht. Der Verfasser leitet ein derartiges Teilhaberecht aus der den Eheleuten obliegenden Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft her und zeigt die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Zivilverfahren auf.
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