Ziel der Arbeit ist es, einen Beitrag zur Verbesserung der Effektivitat von Strafverteidigung zu leisten. Die herkommlichen Theorien zur Rechtsstellung des Verteidigers versuchen, uber die Klarung dieser Stellung die Rolle des Verteidigers im Strafverfahren und dessen Aufgaben zu definieren. Der Verfasser halt diesen Ansatz fur falsch, da die Aussagen samtlicher Theorien konkrete Ergebnisse vor allem in der Praxis vermissen lassen bzw. unklar ist, ob konkrete Stellungnahmen wirklich wissenschaftlich vermittelt sind. Insoweit ist ein Methodenwechsel angezeigt: Die Arbeit setzt bei der Untersuchung des Verhaltnisses zwischen Verteidiger und Mandant an, da dieser Weg zur Klarung der Rechtsstellung des Verteidigers und seiner Aufgaben im Strafverfahren jedenfalls fruchtbarer erscheint als der Ansatz einer Kritik der hierzu vertretenen Theorien. Das Mandatsverhaltnis als Teil informeller Programme der Strafverteidigung kann nicht vollstandig verrechtlicht und theoretisch strukturiert werden. Die Untersuchung zeigt jedoch, da durch die Betrachtung des Verhaltnisses des Strafverteidigers zu seinem Mandanten Stellung und Aufgaben des Verteidigers klarer werden.
Ziel der Arbeit ist es, einen Beitrag zur Verbesserung der Effektivität von Strafverteidigung zu leisten. Die herkömmlichen Theorien zur Rechtsstellung des Verteidigers versuchen, über die Klärung dieser Stellung die Rolle des Verteidigers im Strafverfahren und dessen Aufgaben zu definieren. Der Verfasser hält diesen Ansatz für falsch, da die Aussagen sämtlicher Theorien konkrete Ergebnisse vor allem in der Praxis vermissen lassen bzw. unklar ist, ob konkrete Stellungnahmen wirklich wissenschaftlich vermittelt sind. Insoweit ist ein Methodenwechsel angezeigt: Die Arbeit setzt bei der Untersuchung des Verhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant an, da dieser Weg zur Klärung der Rechtsstellung des Verteidigers und seiner Aufgaben im Strafverfahren jedenfalls fruchtbarer erscheint als der Ansatz einer Kritik der hierzu vertretenen Theorien. Das Mandatsverhältnis als Teil informeller Programme der Strafverteidigung kann nicht vollständig verrechtlicht und theoretisch strukturiert werden. Die Untersuchung zeigt jedoch, daß durch die Betrachtung des Verhältnisses des Strafverteidigers zu seinem Mandanten Stellung und Aufgaben des Verteidigers klarer werden.
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