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Das Verhaeltnis zwischen der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums und den Gewaehrleistungsanspruechen im deutschen, oesterreichischen und italienischen Recht
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Das Verhaeltnis zwischen der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums und den Gewaehrleistungsanspruechen im deutschen, oesterreichischen und italienischen Recht

Book Details

Format Paperback / Softback
ISBN-10 3631341059
ISBN-13 9783631341056
Publisher Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture DE
Country of Publication GB
Publication Date Feb 1st, 1999
Weight 270 grams
Ksh 8,100.00
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Fast
Wahrend die Anspruche des Kaufers im Fall der Schlechtlieferung von den verschiedenen europaischen Gesetzgebern ahnlich geregelt worden sind, unterscheiden sich die Voraussetzungen der Anfechtung wegen Irrtums erheblich. Deswegen mu es nicht uberraschen, da die Lehre und die Rechtsprechung der verschiedenen Lander ganz unterschiedliche Moglichkeiten vorgestellt haben, um das Problem der Konkurrenz der beiden Anspruche zu losen. Sowohl in Deutschland als auch in Italien, Osterreich und Frankreich fehlt eine bestimmte Vorschrift, die den Richtern und den Autoren behilflich sein kann. Die deutsche herrschende Lehre und die Rechtsprechung verneinen seit Jahrzehnten die Konkurrenz. Die Anspruche werden aufgeteilt nach dem Gesichtspunkt von lex generalis und lex specialis: der Kaufer, der die Gewahrleistungsanspruche geltend machen kann, darf den Vertrag nicht wegen Irrtums anfechten. In Osterreich wird die Konkurrenz bejaht. In Italien gibt es noch heute keine vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung und in der Lehre.
Während die Ansprüche des Käufers im Fall der Schlechtlieferung von den verschiedenen europäischen Gesetzgebern ähnlich geregelt worden sind, unterscheiden sich die Voraussetzungen der Anfechtung wegen Irrtums erheblich. Deswegen muß es nicht überraschen, daß die Lehre und die Rechtsprechung der verschiedenen Länder ganz unterschiedliche Möglichkeiten vorgestellt haben, um das Problem der Konkurrenz der beiden Ansprüche zu lösen. Sowohl in Deutschland als auch in Italien, Österreich und Frankreich fehlt eine bestimmte Vorschrift, die den Richtern und den Autoren behilflich sein kann. Die deutsche herrschende Lehre und die Rechtsprechung verneinen seit Jahrzehnten die Konkurrenz. Die Ansprüche werden aufgeteilt nach dem Gesichtspunkt von lex generalis und lex specialis: der Käufer, der die Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, darf den Vertrag nicht wegen Irrtums anfechten. In Österreich wird die Konkurrenz bejaht. In Italien gibt es noch heute keine vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung und in der Lehre.

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