Die Rechtslage der Strafverfolgungsbehorden ist seit Inkrafttreten der StPO stets Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung gewesen, wobei Einzelfragen und Reformvorschlage im Vordergrund standen. Das organisationsrechtliche Verhaltnis der beiden Hauptbehorden zueinander hat kaum Beachtung gefunden. Uberwiegend wird von einem gesetzlichen Auftragsverhaltnis ausgegangen. Bei genauer Normauslegung ist festzustellen, da die Inanspruchnahme der Polizei durch die Staatsanwaltschaft vielgestaltiger ist. So konnte ein klares Bild von Zustandigkeiten und Abhangigkeiten beider Behorden geschaffen werden, das es ermoglicht, auch streitige Einzelfragen, z.B. den Rechtsweg oder Leitungs- und Weisungsbefugnisse betreffend, zu klaren, die die herrschenden Auffassungen nicht immer haltbar erscheinen lassen.
Die Rechtslage der Strafverfolgungsbehörden ist seit Inkrafttreten der StPO stets Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung gewesen, wobei Einzelfragen und Reformvorschläge im Vordergrund standen. Das organisationsrechtliche Verhältnis der beiden Hauptbehörden zueinander hat kaum Beachtung gefunden. Überwiegend wird von einem gesetzlichen Auftragsverhältnis ausgegangen. Bei genauer Normauslegung ist festzustellen, daß die Inanspruchnahme der Polizei durch die Staatsanwaltschaft vielgestaltiger ist. So konnte ein klares Bild von Zuständigkeiten und Abhängigkeiten beider Behörden geschaffen werden, das es ermöglicht, auch streitige Einzelfragen, z.B. den Rechtsweg oder Leitungs- und Weisungsbefugnisse betreffend, zu klären, die die herrschenden Auffassungen nicht immer haltbar erscheinen lassen.
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