Der immaterielle Vorteilsbegriff der Bestechungsdelikte im StGB
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3820415416
ISBN-13
9783820415414
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
May 1st, 1988
Weight
230 grams
Product Classification:
Criminal law & procedure
Ksh 7,550.00
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Quality
Fast
In Rechtsprechung und Literatur scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass der Begriff des dem Amtsträger zugewendeten Vorteils im Sinne der Bestechungsdelikte nach vier Kriterien zu bestimmen ist. Es kommen materielle und immaterielle sowie unmittelbare und mittelbare Vorteile in Betracht. Hier wirft insbesondere der «immaterielle Vorteil» erhebliche Probleme auf, da seine Begrenzung im höchsten Masse unklar ist. Wenn die in der Rechtsprechung mehrfach geäusserte Auffassung, auch immaterielle Vorteile erfüllten den Tatbestand der Bestechungsdelikte, zu Ende gedacht wird, dann kann bereits jede lobende Erwähnung eines Amtsträgers in der Presse einen solchen Vorteil darstellen, und der Tatbestand der Bestechungsdelikte ist erfüllt, wenn nur ein irgendwie gearteter Bezug zu einer Amtshandlung vorhanden ist. Hier zeigt die Arbeit auf, dass die praktisch relevant gewordenen Fallgestaltungen auch unter den Begriff des mittelbaren materiellen Vorteils hätten subsumiert werden können und es des randunscharfen immateriellen Vorteilsbegriffs deshalb nicht bedarf.
In Rechtsprechung und Literatur scheint Einigkeit daruber zu bestehen, dass der Begriff des dem Amtstrager zugewendeten Vorteils im Sinne der Bestechungsdelikte nach vier Kriterien zu bestimmen ist. Es kommen materielle und immaterielle sowie unmittelbare und mittelbare Vorteile in Betracht. Hier wirft insbesondere der «immaterielle Vorteil» erhebliche Probleme auf, da seine Begrenzung im hochsten Masse unklar ist. Wenn die in der Rechtsprechung mehrfach geausserte Auffassung, auch immaterielle Vorteile erfullten den Tatbestand der Bestechungsdelikte, zu Ende gedacht wird, dann kann bereits jede lobende Erwahnung eines Amtstragers in der Presse einen solchen Vorteil darstellen, und der Tatbestand der Bestechungsdelikte ist erfullt, wenn nur ein irgendwie gearteter Bezug zu einer Amtshandlung vorhanden ist. Hier zeigt die Arbeit auf, dass die praktisch relevant gewordenen Fallgestaltungen auch unter den Begriff des mittelbaren materiellen Vorteils hatten subsumiert werden konnen und es des randunscharfen immateriellen Vorteilsbegriffs deshalb nicht bedarf.
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