Die Freiverkehrsgewahrung des Art. 30 EGV wurde vom Europaischen Gerichtshof in vielen Entscheidungen konkretisiert und ausgebaut. Nicht immer sind die mitgliedstaatlichen Gerichte seinen Vorgaben, die Vorrang beanspruchen, gefolgt; oftmals waren auslegungsbedurftige Formulierungen des EuGH der Grund fur unterschiedliche Folgeentscheidungen. Wenn auch ein bewutes Abweichen der Gerichte selten ist, so hat erst die konsequente Handhabung der Vorlagepflicht gem. Art. 177 EGV, vielfache Kritik in der Literatur sowie die Uberwachung der Vertragsanwendung durch die Europaische Kommission einerseits und die Berucksichtigung nationaler Besonderheiten durch den EuGV andererseits zum heutigen, dem Binnenmarkt entsprechenden Zusammenwirken nationaler Gerichte mit dem EuGH gefuhrt.
Die Freiverkehrsgewährung des Art. 30 EGV wurde vom Europäischen Gerichtshof in vielen Entscheidungen konkretisiert und ausgebaut. Nicht immer sind die mitgliedstaatlichen Gerichte seinen Vorgaben, die Vorrang beanspruchen, gefolgt; oftmals waren auslegungsbedürftige Formulierungen des EuGH der Grund für unterschiedliche Folgeentscheidungen. Wenn auch ein bewußtes Abweichen der Gerichte selten ist, so hat erst die konsequente Handhabung der Vorlagepflicht gem. Art. 177 EGV, vielfache Kritik in der Literatur sowie die Überwachung der Vertragsanwendung durch die Europäische Kommission einerseits und die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten durch den EuGV andererseits zum heutigen, dem Binnenmarkt entsprechenden Zusammenwirken nationaler Gerichte mit dem EuGH geführt.
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