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Die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot gemae  97 Absatz 2 Satz 3 1.HS StPO
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Die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot gemae 97 Absatz 2 Satz 3 1.HS StPO : Eine Untersuchung zum Recht der Beschlagnahme beim der strafrechtlichen Verstrickung verdaechtigen Zeugnisverweigerungsberechtigten unter besonderer Beruecksichtigung der Stellung des Strafverteidigers

Book Details

Format Paperback / Softback
ISBN-10 3631419309
ISBN-13 9783631419304
Publisher Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture DE
Country of Publication GB
Publication Date Jul 1st, 1989
Weight 260 grams
Product Classification: Criminal law & procedure
Ksh 6,800.00
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Fast
Die Beschlagnahme als strafprozessuales Zwangsmittel steht im Spannungsverhaltnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und den schutzwurdigen Individualinteressen der Betroffenen. Die Auslegung des 97 Abs. 2 Satz 3 1. HS StPO fuhrt bei Abwagung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, da eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot gema dieser Vorschrift nur dann angenommen werden kann, wenn sich der gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten gerichtete Verdacht auf eine objektive und subjektive sowie kollusive Verstrickung in die Tat des Beschuldigten bezieht.
Als weitere Einschrankung der Vorschrift ergibt sich, da eine Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen zum Zwecke der Verwertung zum Nachteil des Beschuldigten schlechthin unzulassig ist, denn der in 148 StPO niedergelegte Schutzgedanke hat Vorrang, soll nicht gegen das mit Verfassungsrang ausgestattete Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung verstoen werden.
Die Beschlagnahme als strafprozessuales Zwangsmittel steht im Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und den schutzwürdigen Individualinteressen der Betroffenen. Die Auslegung des 97 Abs. 2 Satz 3 1. HS StPO führt bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, daß eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot gemäß dieser Vorschrift nur dann angenommen werden kann, wenn sich der gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten gerichtete Verdacht auf eine objektive und subjektive sowie kollusive Verstrickung in die Tat des Beschuldigten bezieht.
Als weitere Einschränkung der Vorschrift ergibt sich, daß eine Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen zum Zwecke der Verwertung zum Nachteil des Beschuldigten schlechthin unzulässig ist, denn der in 148 StPO niedergelegte Schutzgedanke hat Vorrang, soll nicht gegen das mit Verfassungsrang ausgestattete Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung verstoßen werden.

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