Die behoerdliche Zurueckhaltung von Beweismitteln im Strafproze
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631416350
ISBN-13
9783631416358
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Jul 1st, 1989
Weight
420 grams
Product Classification:
Jurisprudence & general issuesCriminal law & procedure
Ksh 9,250.00
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Fast
Im Rahmen eines Strafverfahrens konnen gegenlaufige Interessen der Beteiligten in einen Konflikt geraten: Die Strafverfolgungsbehorden (Polizei und Staatsanwaltschaft) und die Nachrichtendienste sehen sich zum Schutz ihrer weiteren Tatigkeit gezwungen, Beweismittel zuruckzuhalten, die das Gericht im Rahmen seiner Aufklarungspflicht heranziehen mochte und von denen der Angeklagte sich eine Entlastung erhofft. Der so gekennzeichnete Konflikt zwischen dem Schutz des Amtsgeheimnisses, der Begrenzung richterlicher Aufklarungspflicht und -moglichkeit und den Verteidigungsinteressen des Angeklagten ist in der Vergangenheit vornehmlich im Zusammenhang mit V-Leuten der Polizei und Nachrichtendienste und der Verwertung ihres Wissens in der Hauptverhandlung erortert worden. Der Verfasser geht uber die bisherige Diskussion hinaus und untersucht die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen Behorden, vornehmlich Strafverfolgungsbehorden, befugt sind, Beweismittel zuruckzuhalten.
Im Rahmen eines Strafverfahrens können gegenläufige Interessen der Beteiligten in einen Konflikt geraten: Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) und die Nachrichtendienste sehen sich zum Schutz ihrer weiteren Tätigkeit gezwungen, Beweismittel zurückzuhalten, die das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht heranziehen möchte und von denen der Angeklagte sich eine Entlastung erhofft. Der so gekennzeichnete Konflikt zwischen dem Schutz des Amtsgeheimnisses, der Begrenzung richterlicher Aufklärungspflicht und -möglichkeit und den Verteidigungsinteressen des Angeklagten ist in der Vergangenheit vornehmlich im Zusammenhang mit V-Leuten der Polizei und Nachrichtendienste und der Verwertung ihres Wissens in der Hauptverhandlung erörtert worden. Der Verfasser geht über die bisherige Diskussion hinaus und untersucht die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen Behörden, vornehmlich Strafverfolgungsbehörden, befugt sind, Beweismittel zurückzuhalten.
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