Eine geordnete Rechtspflege setzt das Fehlen einander widersprechender Zivilurteile voraus. Daher steht nach Art. 21 des Europaischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsubereinkommens (EuGVU) die Rechtshangigkeit einer Klage der gerichtlichen Geltendmachung desselben Anspruchs in einem anderen Vertragsstaat entgegen. In der Praxis bereitet die Anwendung der Norm jedoch Schwierigkeiten. So ist unter anderem unklar, wann zwei Klagen als identisch im Sinne von Art. 21 EuGVU anzusehen sind. Gegenstand der vorliegenden Studie ist die Beantwortung offener Fragen zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Den Losungsvorschlagen gehen rechtsvergleichende Untersuchungen voraus. Den Mittelpunkt der Darstellung stellt die Entwicklung eines vertragsautonomen Begriffs des Verfahrensgegenstandes dar.
Eine geordnete Rechtspflege setzt das Fehlen einander widersprechender Zivilurteile voraus. Daher steht nach Art. 21 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) die Rechtshängigkeit einer Klage der gerichtlichen Geltendmachung desselben Anspruchs in einem anderen Vertragsstaat entgegen. In der Praxis bereitet die Anwendung der Norm jedoch Schwierigkeiten. So ist unter anderem unklar, wann zwei Klagen als identisch im Sinne von Art. 21 EuGVÜ anzusehen sind. Gegenstand der vorliegenden Studie ist die Beantwortung offener Fragen zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Den Lösungsvorschlägen gehen rechtsvergleichende Untersuchungen voraus. Den Mittelpunkt der Darstellung stellt die Entwicklung eines vertragsautonomen Begriffs des Verfahrensgegenstandes dar.
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