Die Beruecksichtigung der baeuerlichen Postulate bei der Entstehung des ZGB und der Revision des OR : Ein Beitrag zur schweizerischen Kodifikationsgeschichte (1893 - 1912)
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631445369
ISBN-13
9783631445365
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Apr 1st, 1992
Weight
440 grams
Product Classification:
Modern history to 20th century: c 1700 to c 1900Legal historyPrivate / Civil law: general works
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Die soziale Frage als Folge der industriellen Revolution pragte auch die agrarpolitische Diskussion in der 2. Halfte des 19. Jahrhunderts. Als Beitrag zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage wurde die Reform des schweizerischen Privatrechts - insbesondere des Grundpfand- und Erbrechts - im Rahmen der Vereinheitlichung auf Bundesebene betrachtet. Der Schweizerische Bauernverband nahm mageblichen Einflu auf die Gesetzgebungsarbeiten. Verschiedene Institute des einheitlichen Rechts berucksichtigten zwar die besonderen bauerlichen Bedurfnisse, konnten sich aber nach 1912 praktisch nicht durchsetzen, weil die freiheitlich-individualistischen Axiome der Kodifikation in der Rechtsanwendung Vorrang genossen und die Konzessionen zugunsten der Bauern zur Wirkungslosigkeit verurteilten. Mit dem ZGB von 1907 und dem revidierten OR von 1911 wurde kein besonders soziales oder gar bauernfreundliches Privatrecht geschaffen. Das bauerliche Bodenrecht erfullte aber willkommene ideologische Dienste, indem die Bauern fur die Rechtsvereinheitlichung gewonnen werden konnten.
Die soziale Frage als Folge der industriellen Revolution prägte auch die agrarpolitische Diskussion in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Als Beitrag zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage wurde die Reform des schweizerischen Privatrechts - insbesondere des Grundpfand- und Erbrechts - im Rahmen der Vereinheitlichung auf Bundesebene betrachtet. Der Schweizerische Bauernverband nahm maßgeblichen Einfluß auf die Gesetzgebungsarbeiten. Verschiedene Institute des einheitlichen Rechts berücksichtigten zwar die besonderen bäuerlichen Bedürfnisse, konnten sich aber nach 1912 praktisch nicht durchsetzen, weil die freiheitlich-individualistischen Axiome der Kodifikation in der Rechtsanwendung Vorrang genossen und die Konzessionen zugunsten der Bauern zur Wirkungslosigkeit verurteilten. Mit dem ZGB von 1907 und dem revidierten OR von 1911 wurde kein besonders soziales oder gar bauernfreundliches Privatrecht geschaffen. Das bäuerliche Bodenrecht erfüllte aber willkommene ideologische Dienste, indem die Bauern für die Rechtsvereinheitlichung gewonnen werden konnten.
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