Die Erscheinungsformen der Volkssouveraenitaet und die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Methodenlehre (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG)
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3820470654
ISBN-13
9783820470659
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Dec 31st, 1981
Weight
150 grams
Product Classification:
Political science & theoryCitizenship & nationality law
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Fast
Manches juristische Verständnisproblem dürfte entfallen, wenn man den Begriff des Gesetzes aus seiner «Verdinglichung» durch Hereinnahme der Wirklichkeit und der Auslegung seitens der Rechtsanwender herauslöst und wieder reduziert auf das reine abstrakte Sollen, welches allerdings erst vor - und mit - dem Hintergrund der sich wandelnden Verhältnisse zum konkret beachtenswerten Muster der zukünftigen Rechtsordnung wird. Diese ursprünglich nur als Aufsatz geplante Schrift möchte hierzu mit einer Sicht beitragen, die erst aus den getrennt bestehenden, aber vereint zu sehenden Sollen und Sein die bindende Vorlage im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG macht, und damit überdies klarstellen, dass das Volk einerseits über die Wahl zum Parlament mittelbar Ursprung des Sollens ist, andererseits u.U. durch sein Wünschen, Meinen und Wollen als Faktor des Seins an der Gesetzgebung gewissermassen ein zweites Mal mitwirkt.
Manches juristische Verstandnisproblem durfte entfallen, wenn man den Begriff des Gesetzes aus seiner «Verdinglichung» durch Hereinnahme der Wirklichkeit und der Auslegung seitens der Rechtsanwender herauslost und wieder reduziert auf das reine abstrakte Sollen, welches allerdings erst vor - und mit - dem Hintergrund der sich wandelnden Verhaltnisse zum konkret beachtenswerten Muster der zukunftigen Rechtsordnung wird. Diese ursprunglich nur als Aufsatz geplante Schrift mochte hierzu mit einer Sicht beitragen, die erst aus den getrennt bestehenden, aber vereint zu sehenden Sollen und Sein die bindende Vorlage im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG macht, und damit uberdies klarstellen, dass das Volk einerseits uber die Wahl zum Parlament mittelbar Ursprung des Sollens ist, andererseits u.U. durch sein Wunschen, Meinen und Wollen als Faktor des Seins an der Gesetzgebung gewissermassen ein zweites Mal mitwirkt.
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