Die Erzwingung von Willenserklaerungen im einstweiligen Rechtsschutz
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631493975
ISBN-13
9783631493977
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Nov 1st, 1995
Weight
200 grams
Product Classification:
Legal historyPrivate / Civil law: general worksCommercial law
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Quality
Fast
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob es generell moglich ist, im Rahmen eines einstweiligen Verfugungsverfahrens die Abgabe einer Willenserklarung zu erzwingen. Die thematische Annaherung bezieht sowohl die materiell-rechtliche Grundlage als auch die prozessuale Durchsetzbarkeit einer Eilverfugung mit ein. Die einstweilige Verfugung kennt neben der Sicherungsverfugung gem. 935 ZPO nur noch die sog. Befriedigungsverfugung auf der Grundlage von 940 ZPO. Beide Verfugungsarten sind nach der jeweiligen Verfugungswirkung voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Sicherungsverfugung kann das Gericht die Abgabe einer Willenserklarung anordnen, sofern es sich hierbei nicht um die zu erfullende Hauptleistungspflicht des Schuldners handelt. Eine auf Abgabe einer Willenserklarung gerichtete Befriedigungsverfugung ist auf der geltenden zivilprozessualen Regelung nicht zulassig, da der gesetzliche Bedeutungszusammenhang der 894, 895 ZPO, das Wertesystem der Zivilprozeordnung sowie die Normvorstellung des Gesetzgebers dem entgegenstehen.
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob es generell möglich ist, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Abgabe einer Willenserklärung zu erzwingen. Die thematische Annäherung bezieht sowohl die materiell-rechtliche Grundlage als auch die prozessuale Durchsetzbarkeit einer Eilverfügung mit ein. Die einstweilige Verfügung kennt neben der Sicherungsverfügung gem. 935 ZPO nur noch die sog. Befriedigungsverfügung auf der Grundlage von 940 ZPO. Beide Verfügungsarten sind nach der jeweiligen Verfügungswirkung voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Sicherungsverfügung kann das Gericht die Abgabe einer Willenserklärung anordnen, sofern es sich hierbei nicht um die zu erfüllende Hauptleistungspflicht des Schuldners handelt. Eine auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Befriedigungsverfügung ist auf der geltenden zivilprozessualen Regelung nicht zulässig, da der gesetzliche Bedeutungszusammenhang der 894, 895 ZPO, das Wertesystem der Zivilprozeßordnung sowie die Normvorstellung des Gesetzgebers dem entgegenstehen.
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