Das Verfahren der Eigenverwaltung wird inzwischen von vielen Unternehmen als Sanierungschance wahrgenommen. Oftmals werden für die Dauer des Eigenverwaltungsverfahrens renommierte Insolvenzverwalter oder Sanierungsexperten als sogenannte Sanierungsgeschäftsführer in die Organstellung berufen. Ungeklärt ist jedoch, ob und unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsführungsorgane einer Haftung für insolvenzrechtliche Pflichtverletzungen unterliegen. Dies ist nicht nur für die bestellten Sanierer, sondern auch für die Gläubiger, die Judikatur und die Versicherungswirtschaft von Relevanz. Im Schwerpunkt untersucht Friederike Schaal verschiedene Haftungsmodelle aus dem bürgerlichen Recht, dem Gesellschaftsrecht und dem Insolvenzrecht. Trotz der im Ergebnis vorzugswürdigen Möglichkeit der insolvenzrechtlichen Außenhaftung der Organe ist eine gesetzliche Regelung wünschenswert. Friederike Schaal schlägt daher eine Neukonzeption des § 276a InsO vor.
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