Die Leistungsfreiheit des Versicherers aus 67 Abs. 1 Satz 3 VVG im Falle des Vorausverzichtes
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631435002
ISBN-13
9783631435007
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Jul 1st, 1991
Weight
340 grams
Product Classification:
Private / Civil law: general worksCommercial law
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Quality
Fast
Das Regrerecht des Versicherers aus 67 Abs. 1 VVG war wiederholt Gegenstand der Diskussion in Wissenschaft und Praxis. Der Autor befat sich speziell mit Inhalt und Zweck der Leistungsbefreiung. Zur Grundlegung erfolgt eine Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen des Regrerechtes. Die Auseinandersetzung mit dem sog. Aufgabeverbot des 67 Abs. 1 Satz 3 VVG umfat u.a. die Prufung der rechtlichen Einordnung. Die direkte Anwendung der gesetzlichen Regelung auf den Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles wird abgelehnt. Ein gegenteiliges Gewohnheitsrecht oder fester Gerichtsgebrauch wird verneint. Hierzu fehlt die ausfullungsbedurftige Gesetzeslucke. Als Resultat ergibt sich die Moglichkeit der Erfassung des Vorausverzichtes als nachtragliche Gefahrerhohung oder als Gegenstand der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Das VVG sieht ausreichende Sanktionsregelungen vor bei im kaufmannischen Verkehr oder auch allgemein unublichen Vereinbarungen des Versicherungsnehmers mit einem eventuellen Schadiger. Einer Analogie zu 67 Abs. 1 Satz 3 VVG bedarf es nicht.
Das Regreßrecht des Versicherers aus 67 Abs. 1 VVG war wiederholt Gegenstand der Diskussion in Wissenschaft und Praxis. Der Autor befaßt sich speziell mit Inhalt und Zweck der Leistungsbefreiung. Zur Grundlegung erfolgt eine Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen des Regreßrechtes. Die Auseinandersetzung mit dem sog. Aufgabeverbot des 67 Abs. 1 Satz 3 VVG umfaßt u.a. die Prüfung der rechtlichen Einordnung. Die direkte Anwendung der gesetzlichen Regelung auf den Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles wird abgelehnt. Ein gegenteiliges Gewohnheitsrecht oder fester Gerichtsgebrauch wird verneint. Hierzu fehlt die ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Als Resultat ergibt sich die Möglichkeit der Erfassung des Vorausverzichtes als nachträgliche Gefahrerhöhung oder als Gegenstand der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Das VVG sieht ausreichende Sanktionsregelungen vor bei im kaufmännischen Verkehr oder auch allgemein unüblichen Vereinbarungen des Versicherungsnehmers mit einem eventuellen Schädiger. Einer Analogie zu 67 Abs. 1 Satz 3 VVG bedarf es nicht.
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