Die Parlamente der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg (1966-1971) : Eine vergleichende Analyse der Taetigkeit des Abgeordnetenhauses von Berlin waehrend der 5. Wahlperiode (1967-1971), der Bremischen Buergerschaft (Landtag) waehrend der 7. Wahlperiode (1967-1971) und der Hamburger Buergerschaft waehrend der 6. Wahlperiode (1966
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3820453172
ISBN-13
9783820453171
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Dec 31st, 1984
Weight
560 grams
Product Classification:
Sociology & anthropologyPolitical science & theoryCitizenship & nationality law
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Die Parlamente der Stadtstaaten sind infolge ihrer Doppelrolle als Landes- und Gemeindeorgane einbezogen in Entscheidungsprozesse nicht nur staatlichen, sondern auch stadtischen Charakters. Die Ein- beziehung in kommunale Entscheidungsprozesse ist am starksten in Hamburg wegen der noch schwachen Stellung der Bezirksorgane, deutlich geringer in Berlin, wo die Kompetenzen der Bezirke so umfassend sind, dass juristisch darin bereits eine Abwendung vom Grundsatz reiner Stadtstaatlichkeit gesehen wird. Auch im Zweistadtestaat Bremen, wo die Organe der beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven die kommunalen Aufgaben formal in vollem Umfang wahrnehmen, er- geben sich bei der Tatigkeit der Landburgerschaft Uberschneidungen mit kommunalen Aufgabenbereichen.
Die Parlamente der Stadtstaaten sind infolge ihrer Doppelrolle als Landes- und Gemeindeorgane einbezogen in Entscheidungsprozesse nicht nur staatlichen, sondern auch städtischen Charakters. Die Ein- beziehung in kommunale Entscheidungsprozesse ist am stärksten in Hamburg wegen der noch schwachen Stellung der Bezirksorgane, deutlich geringer in Berlin, wo die Kompetenzen der Bezirke so umfassend sind, dass juristisch darin bereits eine Abwendung vom Grundsatz reiner Stadtstaatlichkeit gesehen wird. Auch im Zweistädtestaat Bremen, wo die Organe der beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven die kommunalen Aufgaben formal in vollem Umfang wahrnehmen, er- geben sich bei der Tätigkeit der Landbürgerschaft Überschneidungen mit kommunalen Aufgabenbereichen.
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