Die Rechtslage von Hongkong und Macau nach den «Gemeinsamen Erklaerungen» vom 19. Dezember 1984 und 13. April 1987 : Unter besonderer Beruecksichtigung der chinesischen Verfassung und der «Grundgesetze» (Basic Law, Lei Basica)
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631457111
ISBN-13
9783631457115
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Feb 1st, 1993
Weight
580 grams
Product Classification:
Political science & theoryComparative politicsComparative lawInternational law
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Quality
Fast
Hongkong und Macau, die bislang unter britischer bzw. portugiesischer Verwaltung stehen, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1997 bzw. 20. Dezember 1999 an die Volksrepublik China zurückgelangen. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Frage, wie dieser Vorgang, der unter der Formel «ein Land, zwei Systeme» abgewickelt wird, in den Problemkreis völkerrechtlicher Sonderterritorien einzuordnen ist. Die Studie untersucht zunächst die geographischen und historischen Grundlagen, die institutionelle und materielle Verfassungsrechtslage sowie den völkerrechtlichen Status Quo von Hongkong und Macau, um sich dann dem eigentlichen Kernpunkt, den «Gemeinsamen Erklärungen» von 1984 bzw. 1987 sowie den beiden «Grundgesetzen», zuzuwenden. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß es sich bei den vertraglich vorgesehenen «Sonderverwaltungsgebieten» um im Völkerrecht neuartige Konzeptionen handelt, die er als «Sondersystemgebiete» oder «Eigensystemgebiete» bezeichnet.
Hongkong und Macau, die bislang unter britischer bzw. portugiesischer Verwaltung stehen, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1997 bzw. 20. Dezember 1999 an die Volksrepublik China zuruckgelangen. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Frage, wie dieser Vorgang, der unter der Formel «ein Land, zwei Systeme» abgewickelt wird, in den Problemkreis volkerrechtlicher Sonderterritorien einzuordnen ist. Die Studie untersucht zunachst die geographischen und historischen Grundlagen, die institutionelle und materielle Verfassungsrechtslage sowie den volkerrechtlichen Status Quo von Hongkong und Macau, um sich dann dem eigentlichen Kernpunkt, den «Gemeinsamen Erklarungen» von 1984 bzw. 1987 sowie den beiden «Grundgesetzen», zuzuwenden. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, da es sich bei den vertraglich vorgesehenen «Sonderverwaltungsgebieten» um im Volkerrecht neuartige Konzeptionen handelt, die er als «Sondersystemgebiete» oder «Eigensystemgebiete» bezeichnet.
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