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Die Regelung des  371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977
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Die Regelung des 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977

Book Details

Format Paperback / Softback
ISBN-10 3631471602
ISBN-13 9783631471609
Publisher Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture DE
Country of Publication GB
Publication Date Feb 1st, 1994
Weight 210 grams
Product Classification: Commercial lawCriminal law & procedure
Ksh 7,750.00
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Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit einer steuerstrafrechtlichen Norm, die bisher von Rechtsprechung und Literatur kaum beachtet wurde. Das Strafverfolgungshindernis des 371 Abs. 4 AO steht selbstandig neben der Selbstanzeige und gilt fur den Fall, da Nacherklarungen gema 153 AO abgegeben werden. Die Abgabe der Nacherklarung durch Pflichtige fuhrt dazu, da Dritte, die sich sowohl hinsichtlich der Ursprungserklarung als auch wegen Unterlassen der Nacherklarung selbst bereits strafbar gemacht haben, von Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung frei werden (1. Hauptthese). Aufgrund der unterschiedlichen Negativvoraussetzungen der Fremd- im Vergleich zur Selbstanzeige konnen deren weiter gefaten Ausschlugrunde durch eine manipulatorische Herbeifuhrung der Tatbestandsmerkmale des 371 Abs. 4 AO wirksam umgangen werden (2. Hauptthese).
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einer steuerstrafrechtlichen Norm, die bisher von Rechtsprechung und Literatur kaum beachtet wurde. Das Strafverfolgungshindernis des 371 Abs. 4 AO steht selbständig neben der Selbstanzeige und gilt für den Fall, daß Nacherklärungen gemäß 153 AO abgegeben werden. Die Abgabe der Nacherklärung durch Pflichtige führt dazu, daß Dritte, die sich sowohl hinsichtlich der Ursprungserklärung als auch wegen Unterlassen der Nacherklärung selbst bereits strafbar gemacht haben, von Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung frei werden (1. Hauptthese). Aufgrund der unterschiedlichen Negativvoraussetzungen der Fremd- im Vergleich zur Selbstanzeige können deren weiter gefaßten Ausschlußgründe durch eine manipulatorische Herbeiführung der Tatbestandsmerkmale des 371 Abs. 4 AO wirksam umgangen werden (2. Hauptthese).

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