Die schuldrechtliche Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien : Unter besonderer Beruecksichtigung schuldrechtlicher Verpflichtungen des Arbeitgebers zu einem unternehmerischen Verhalten
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Schuldrechtliche Vereinbarungen in einem Tarifvertrag sind lediglich sachlich-gegenständlich begrenzt zulässig. Außertarifliche Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien sind abzulehnen. Verpflichtungen des Arbeitgebers zu einem unternehmerischen Verhalten gegenüber der Gewerkschaft fehlt die Regelungsgrundlage.
Der Autor beschäftigt sich mit der Zulässigkeit schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien. Im Fokus der Betrachtung steht die praxisrelevante Frage, ob sich der einzelne Arbeitgeber gegenüber der Gewerkschaft zu einem bestimmten unternehmerischen Verhalten wirksam verpflichten kann. Nach kritischer Analyse und aufbauend auf einem konsequenten Verständnis der Tarifautonomie als «kollektiv ausgeübte Privatautonomie» kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass schuldrechtliche Verpflichtungen in einem Tarifvertrag nur begrenzt zulässig sind. Als «privilegierte Privatrechtssubjekte» des kollektiven Arbeitsrechts fehlt den Tarifparteien gleichfalls die Befugnis, außerhalb eines Tarifvertrages Verpflichtungen des Arbeitgebers zu einem unternehmerischen Verhalten zu vereinbaren.
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