Die Sperre des Gluecksspielers
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631351828
ISBN-13
9783631351826
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Aug 1st, 1999
Weight
230 grams
Product Classification:
Criminal or forensic psychologyPrivate / Civil law: general works
Ksh 7,900.00
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Quality
Fast
Anders als die Spielsperre, bei der die Spielbank dem Spieler einseitig ein Hausverbot erteilt, beruht die Eigensperre auf einem Antrag des Spielers. Die Eigensperre ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Durch ihn wollen die Parteien Einflu auf die Wirksamkeit der spater geschlossenen Spielvertrage ausuben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung der Eigensperrvereinbarung. Die Interpretation der Eigensperrvereinbarung als ein vorweggenommener Aufhebungsvertrag scheitert an der Unverzichtbarkeit der Vertragsfreiheit im Bereich des Schuldrechts. Allerdings fallt ein Spielvertrag mit einem pathologischen Spieler unter 138 I BGB. Die Eigensperrvereinbarung hat insoweit nur deklaratorischen Charakter. Verbleiben Unsicherheiten in bezug auf die Frage, ob der Spieler tatsachlich spielsuchtig ist, ist die Eigensperrvereinbarung als ein Vertrag mit feststellender Wirkung einzuordnen. Durch den Eigensperrvertrag vereinbaren die Vertragsparteien hier, da der spielende Vertragspartner als ein pathologischer Spieler einzustufen ist. Damit sind alle Spielvertrage, die von den Vertragsparteien in Zukunft geschlossen werden, sittenwidrig i.S.d. 138 I BGB.
Anders als die Spielsperre, bei der die Spielbank dem Spieler einseitig ein Hausverbot erteilt, beruht die Eigensperre auf einem Antrag des Spielers. Die Eigensperre ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Durch ihn wollen die Parteien Einfluß auf die Wirksamkeit der später geschlossenen Spielverträge ausüben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung der Eigensperrvereinbarung. Die Interpretation der Eigensperrvereinbarung als ein vorweggenommener Aufhebungsvertrag scheitert an der Unverzichtbarkeit der Vertragsfreiheit im Bereich des Schuldrechts. Allerdings fällt ein Spielvertrag mit einem pathologischen Spieler unter 138 I BGB. Die Eigensperrvereinbarung hat insoweit nur deklaratorischen Charakter. Verbleiben Unsicherheiten in bezug auf die Frage, ob der Spieler tatsächlich spielsüchtig ist, ist die Eigensperrvereinbarung als ein Vertrag mit feststellender Wirkung einzuordnen. Durch den Eigensperrvertrag vereinbaren die Vertragsparteien hier, daß der spielende Vertragspartner als ein pathologischer Spieler einzustufen ist. Damit sind alle Spielverträge, die von den Vertragsparteien in Zukunft geschlossen werden, sittenwidrig i.S.d. 138 I BGB.
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