Die Abschaffung der Folter in Deutschland bewirkte eine vollige Ratlosigkeit der deutschen Strafjustiz, da zur Verurteilung eines Delinquenten zunachst nach wie vor das Gestandnis oder zwei Tatzeugen gefordert wurden. Die damit nach Wegfall der Tortur beweisrechtlich bedingte Beweisnot, da ohne Tortur kaum jemand ein Gestandnis ablegte, versuchten die Kriminalisten mit Hilfe der sog. «Verdachtsstrafe» zu losen. Die vorliegende Arbeit befat sich mit diesem Problem, wie es sich nach Abschaffung der Tortur in der deutschen Kriminalistik des 18. und 19. Jahrhundert darstellte. Ebenso versucht sie, den Ubergang der Verdachtsstrafe zu den sog. Sicherungsmaregeln zu skizzieren. Am Ende steht die Erkenntnis, da diese sog. «Verdachtsstrafe» keineswegs aufgrund einer subjektiven Ungewiheit des Richters von der Schuld des Angeklagten verhangt wurde. Vielmehr beruhte sie auf seiner subjektiven Uberzeugung von der Schuld des Angeklagten und auf einer freien Beweiswurdigung des Indizienbeweises. Sie war damit ein wichtiger Schritt in Richtung der Lehre der freien Beweiswurdigung.
Die Abschaffung der Folter in Deutschland bewirkte eine völlige Ratlosigkeit der deutschen Strafjustiz, da zur Verurteilung eines Delinquenten zunächst nach wie vor das Geständnis oder zwei Tatzeugen gefordert wurden. Die damit nach Wegfall der Tortur beweisrechtlich bedingte Beweisnot, da ohne Tortur kaum jemand ein Geständnis ablegte, versuchten die Kriminalisten mit Hilfe der sog. «Verdachtsstrafe» zu lösen. Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit diesem Problem, wie es sich nach Abschaffung der Tortur in der deutschen Kriminalistik des 18. und 19. Jahrhundert darstellte. Ebenso versucht sie, den Übergang der Verdachtsstrafe zu den sog. Sicherungsmaßregeln zu skizzieren. Am Ende steht die Erkenntnis, daß diese sog. «Verdachtsstrafe» keineswegs aufgrund einer subjektiven Ungewißheit des Richters von der Schuld des Angeklagten verhängt wurde. Vielmehr beruhte sie auf seiner subjektiven Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und auf einer freien Beweiswürdigung des Indizienbeweises. Sie war damit ein wichtiger Schritt in Richtung der Lehre der freien Beweiswürdigung.
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