Die verfahrensrechtliche Bedeutung polizeilicher Vorfeldermittlungen : Zugleich eine Studie zur Rechtsstellung des von Vorfeldermittlungen betroffenen Personenkreises
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631337019
ISBN-13
9783631337011
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Oct 20th, 2000
Weight
420 grams
Product Classification:
Jurisprudence & general issuesCriminal law & procedure
Ksh 11,300.00
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Fast
Die mit Vorfeldermittlungen oder operativen Manahmen im Vorfeld eines formlichen Ermittlungsverfahrens einhergehenden Ermittlungssituationen werfen rechtsdogmatisch erhebliche Probleme auf.
Ziel der Arbeit ist es, die informatorische Befragung, die Observation, die Streife, die Razzia, den Einsatz von V-Personen und von nur gelegentlich verdeckt ermittelnden Polizeibeamten, die Einschaltung von Informanten und die Ubermittlung von personenbezogenen Daten nach Zielrichtung und Eingriffscharakter zu analysieren.
Der Autor kommt zum Ergebnis, da diese Manahmen in einem Strafverfahrenskontext stehen und genuin auf die Verdachtsgewinnung bzw. Verdachtssteuerung gerichtet sind. Die vorbeugende Verbrechensbekampfung mu daher aus dem Polizeirecht ausgegliedert und in einen eigenstandigen Verfahrensabschnitt sui generis uberfuhrt werden, der dem eigentlichen Ermittlungsverfahren vorgelagert ist. Die hierbei anfallenden personenbezogenen Daten sind der Verfahrens- und Datenherrschaft der Staatsanwaltschaft zu unterstellen.
In dem zu konstituierenden Vorermittlungsverfahren geht es um den Vorverdacht, von dem Personen betroffen sind, die noch nicht Beschuldigte sein konnen. Zentrale Figur dieses Verfahrensstadiums ist der Verdachtige, welchem der Autor den Status einer Auskunftsperson sui generis zuweist. Der Verfasser entwickelt die Rechtsstellung des Verdachtigen durch Abgrenzung zum nach wie vor nicht exakt in Rechtsprechung und Literatur definierten Beschuldigten einerseits und zum - verdachtigen - Zeugen andererseits.
Ziel der Arbeit ist es, die informatorische Befragung, die Observation, die Streife, die Razzia, den Einsatz von V-Personen und von nur gelegentlich verdeckt ermittelnden Polizeibeamten, die Einschaltung von Informanten und die Ubermittlung von personenbezogenen Daten nach Zielrichtung und Eingriffscharakter zu analysieren.
Der Autor kommt zum Ergebnis, da diese Manahmen in einem Strafverfahrenskontext stehen und genuin auf die Verdachtsgewinnung bzw. Verdachtssteuerung gerichtet sind. Die vorbeugende Verbrechensbekampfung mu daher aus dem Polizeirecht ausgegliedert und in einen eigenstandigen Verfahrensabschnitt sui generis uberfuhrt werden, der dem eigentlichen Ermittlungsverfahren vorgelagert ist. Die hierbei anfallenden personenbezogenen Daten sind der Verfahrens- und Datenherrschaft der Staatsanwaltschaft zu unterstellen.
In dem zu konstituierenden Vorermittlungsverfahren geht es um den Vorverdacht, von dem Personen betroffen sind, die noch nicht Beschuldigte sein konnen. Zentrale Figur dieses Verfahrensstadiums ist der Verdachtige, welchem der Autor den Status einer Auskunftsperson sui generis zuweist. Der Verfasser entwickelt die Rechtsstellung des Verdachtigen durch Abgrenzung zum nach wie vor nicht exakt in Rechtsprechung und Literatur definierten Beschuldigten einerseits und zum - verdachtigen - Zeugen andererseits.
Die mit Vorfeldermittlungen oder operativen Maßnahmen im Vorfeld eines förmlichen Ermittlungsverfahrens einhergehenden Ermittlungssituationen werfen rechtsdogmatisch erhebliche Probleme auf.
Ziel der Arbeit ist es, die informatorische Befragung, die Observation, die Streife, die Razzia, den Einsatz von V-Personen und von nur gelegentlich verdeckt ermittelnden Polizeibeamten, die Einschaltung von Informanten und die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Zielrichtung und Eingriffscharakter zu analysieren.
Der Autor kommt zum Ergebnis, daß diese Maßnahmen in einem Strafverfahrenskontext stehen und genuin auf die Verdachtsgewinnung bzw. Verdachtssteuerung gerichtet sind. Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung muß daher aus dem Polizeirecht ausgegliedert und in einen eigenständigen Verfahrensabschnitt sui generis überführt werden, der dem eigentlichen Ermittlungsverfahren vorgelagert ist. Die hierbei anfallenden personenbezogenen Daten sind der Verfahrens- und Datenherrschaft der Staatsanwaltschaft zu unterstellen.
In dem zu konstituierenden Vorermittlungsverfahren geht es um den Vorverdacht, von dem Personen betroffen sind, die noch nicht Beschuldigte sein können. Zentrale Figur dieses Verfahrensstadiums ist der Verdächtige, welchem der Autor den Status einer Auskunftsperson sui generis zuweist. Der Verfasser entwickelt die Rechtsstellung des Verdächtigen durch Abgrenzung zum nach wie vor nicht exakt in Rechtsprechung und Literatur definierten Beschuldigten einerseits und zum – verdächtigen – Zeugen andererseits.
Ziel der Arbeit ist es, die informatorische Befragung, die Observation, die Streife, die Razzia, den Einsatz von V-Personen und von nur gelegentlich verdeckt ermittelnden Polizeibeamten, die Einschaltung von Informanten und die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Zielrichtung und Eingriffscharakter zu analysieren.
Der Autor kommt zum Ergebnis, daß diese Maßnahmen in einem Strafverfahrenskontext stehen und genuin auf die Verdachtsgewinnung bzw. Verdachtssteuerung gerichtet sind. Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung muß daher aus dem Polizeirecht ausgegliedert und in einen eigenständigen Verfahrensabschnitt sui generis überführt werden, der dem eigentlichen Ermittlungsverfahren vorgelagert ist. Die hierbei anfallenden personenbezogenen Daten sind der Verfahrens- und Datenherrschaft der Staatsanwaltschaft zu unterstellen.
In dem zu konstituierenden Vorermittlungsverfahren geht es um den Vorverdacht, von dem Personen betroffen sind, die noch nicht Beschuldigte sein können. Zentrale Figur dieses Verfahrensstadiums ist der Verdächtige, welchem der Autor den Status einer Auskunftsperson sui generis zuweist. Der Verfasser entwickelt die Rechtsstellung des Verdächtigen durch Abgrenzung zum nach wie vor nicht exakt in Rechtsprechung und Literatur definierten Beschuldigten einerseits und zum – verdächtigen – Zeugen andererseits.
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