Die Verpflichtung des Abwassereinleiters zur Weitergabe von Eigenmewerten und der nemo-tenetur-Satz
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
363142406X
ISBN-13
9783631424063
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Mar 1st, 1990
Weight
200 grams
Product Classification:
Criminal law & procedure
Ksh 5,450.00
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Quality
Fast
Dem Abwassereinleiter wird regelmaig die Einhaltung bestimmter Grenzwerte hinsichtlich der Verschmutzung des Abwassers auferlegt. Bei Uberschreitung dieser Grenzwerte besteht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Gewasserverunreinigung.
Der Abwassereinleiter mu die Einhaltung der Grenzwerte selbst uberwachen und die entsprechenden Eigenmewerte auf Grund unterschiedlicher wasserrechtlicher Bestimmungen an staatliche Stellen weitergeben.
Damit besteht die Gefahr, da er sich selbst belasten mu. Das kollidiert mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare. Eine Losung dieser Konfliktlage, die auch in anderen Bereichen nicht befriedigend gelungen ist, wird in dieser Arbeit aufgezeigt.
Der Abwassereinleiter mu die Einhaltung der Grenzwerte selbst uberwachen und die entsprechenden Eigenmewerte auf Grund unterschiedlicher wasserrechtlicher Bestimmungen an staatliche Stellen weitergeben.
Damit besteht die Gefahr, da er sich selbst belasten mu. Das kollidiert mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare. Eine Losung dieser Konfliktlage, die auch in anderen Bereichen nicht befriedigend gelungen ist, wird in dieser Arbeit aufgezeigt.
Dem Abwassereinleiter wird regelmäßig die Einhaltung bestimmter Grenzwerte hinsichtlich der Verschmutzung des Abwassers auferlegt. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte besteht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Gewässerverunreinigung.
Der Abwassereinleiter muß die Einhaltung der Grenzwerte selbst überwachen und die entsprechenden Eigenmeßwerte auf Grund unterschiedlicher wasserrechtlicher Bestimmungen an staatliche Stellen weitergeben.
Damit besteht die Gefahr, daß er sich selbst belasten muß. Das kollidiert mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare. Eine Lösung dieser Konfliktlage, die auch in anderen Bereichen nicht befriedigend gelungen ist, wird in dieser Arbeit aufgezeigt.
Der Abwassereinleiter muß die Einhaltung der Grenzwerte selbst überwachen und die entsprechenden Eigenmeßwerte auf Grund unterschiedlicher wasserrechtlicher Bestimmungen an staatliche Stellen weitergeben.
Damit besteht die Gefahr, daß er sich selbst belasten muß. Das kollidiert mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare. Eine Lösung dieser Konfliktlage, die auch in anderen Bereichen nicht befriedigend gelungen ist, wird in dieser Arbeit aufgezeigt.
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