Die Versagung von Opferentschaedigungsleistungen gemaess 2 Abs. 1 OEG : Zugleich ein Beitrag ueber Handhabung und Bedeutung von 2 Abs. 1 OEG in der Praxis
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3820411089
ISBN-13
9783820411089
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Mar 1st, 1988
Weight
380 grams
Product Classification:
Criminal law & procedure
Ksh 9,450.00
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Quality
Fast
« 2 Abs. 1 OEG ist eine Disjunktion der Leiden, die Ergebnisse streut wie eine Schrotflinte.» (Barth, SGb 1985, S. 314)
Die Arbeit untersucht die Handhabung des 2 Abs. 1 OEG in der Verwaltungspraxis und geht der Frage nach, ob Literatur, Rechtsprechung und Verwaltung seit Inkrafttreten des Opferentschädigungsgesetzes 1976 eine hinreichende Konkretisierung dieser generalklauselartigen Norm entwickelt haben. Daneben wird ein neues Konkretisierungskonzept erarbeitet und zur Diskussion gestellt, das u.a. die Funktion des 2 Abs. 1 OEG darin sieht, die Fälle zu erfassen, bei denen das Verhalten des Opfers das Unrecht des tätlichen Angriffs reduziert.
Die Arbeit untersucht die Handhabung des 2 Abs. 1 OEG in der Verwaltungspraxis und geht der Frage nach, ob Literatur, Rechtsprechung und Verwaltung seit Inkrafttreten des Opferentschädigungsgesetzes 1976 eine hinreichende Konkretisierung dieser generalklauselartigen Norm entwickelt haben. Daneben wird ein neues Konkretisierungskonzept erarbeitet und zur Diskussion gestellt, das u.a. die Funktion des 2 Abs. 1 OEG darin sieht, die Fälle zu erfassen, bei denen das Verhalten des Opfers das Unrecht des tätlichen Angriffs reduziert.
« 2 Abs. 1 OEG ist eine Disjunktion der Leiden, die Ergebnisse streut wie eine Schrotflinte.» (Barth, SGb 1985, S. 314)
Die Arbeit untersucht die Handhabung des 2 Abs. 1 OEG in der Verwaltungspraxis und geht der Frage nach, ob Literatur, Rechtsprechung und Verwaltung seit Inkrafttreten des Opferentschadigungsgesetzes 1976 eine hinreichende Konkretisierung dieser generalklauselartigen Norm entwickelt haben. Daneben wird ein neues Konkretisierungskonzept erarbeitet und zur Diskussion gestellt, das u.a. die Funktion des 2 Abs. 1 OEG darin sieht, die Falle zu erfassen, bei denen das Verhalten des Opfers das Unrecht des tatlichen Angriffs reduziert.
Die Arbeit untersucht die Handhabung des 2 Abs. 1 OEG in der Verwaltungspraxis und geht der Frage nach, ob Literatur, Rechtsprechung und Verwaltung seit Inkrafttreten des Opferentschadigungsgesetzes 1976 eine hinreichende Konkretisierung dieser generalklauselartigen Norm entwickelt haben. Daneben wird ein neues Konkretisierungskonzept erarbeitet und zur Diskussion gestellt, das u.a. die Funktion des 2 Abs. 1 OEG darin sieht, die Falle zu erfassen, bei denen das Verhalten des Opfers das Unrecht des tatlichen Angriffs reduziert.
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