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Die verwaltungsprozessuale Bedeutung des  113 Abs. 3 VwGO
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Die verwaltungsprozessuale Bedeutung des 113 Abs. 3 VwGO

Book Details

Format Paperback / Softback
ISBN-10 3631328931
ISBN-13 9783631328934
Publisher Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture DE
Country of Publication GB
Publication Date May 1st, 1998
Weight 310 grams
Product Classification: Local government law
Ksh 9,450.00
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113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zugigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fallen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsatzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfat. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung ubernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung fur Verpflichtungsklagen einzufuhren.
113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfaßt. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen.

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