Das Spannungsfeld von Informationsschutz nach dem Kapitalmarktrecht (Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 38, 39 WpHG) und Informationsbedürfnis und Kommunikationsrechten der Arbeitnehmervertretung ist Gegenstand dieser Untersuchung. Aufgrund der umfassenden Unterrichtungspflichten der Unternehmen gegenüber Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsrat und betrieblicher Interessenvertretung sind Konstellationen möglich, in denen sich die Unterrichtung auf unveröffentlichte kurserhebliche Umstände (Insiderinformationen) erstreckt, die noch nicht der Ad-hoc-Publizität unterliegen. Insoweit haben Arbeitnehmervertreter nicht nur Geheimhaltungspflichten gegenüber dem Unternehmen, sondern auch insiderrechtliche Pflichten zu beachten. Schutzgut der Insiderverbote ist der Kapitalmarkt. Verstöße werden als Straftat (bei strafbarkeitsbegründender Pflichtenstellung) oder Ordnungswidrigkeit empfindlich sanktioniert. Damit ist entscheidend, welche Rolle Arbeitnehmervertreter als Insider im Sinne des WpHG spielen und inwieweit ihre Funktion ihnen Informationsweitergaberechte verschafft. Weiterhin relevant sind der präventive Rechtsschutz und die interne Compliance des Unternehmens.
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