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Die Zurechnung von Folgeschaeden im Strafrecht
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Die Zurechnung von Folgeschaeden im Strafrecht

Book Details

Format Paperback / Softback
ISBN-10 3631459181
ISBN-13 9783631459188
Publisher Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture DE
Country of Publication GB
Publication Date Aug 1st, 1993
Weight 260 grams
Ksh 7,750.00
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Fast
Die Ubertragung der Folgeschadenproblematik in die strafrechtliche Diskussion zu Anfang der siebziger Jahre, die schon in den sechziger Jahren im Zivilrecht lebhaft diskutiert wurde, hat sich als besonders kompliziert erwiesen. Grund dafur ist die Praventionsorientierung des Strafrechts im Gegensatz zu der Restitutionsorientierung des Zivilrechts. Ausgehend von dem als Begrundung der Zurechnungserfordernisse dienenden Grundgedanken der Motivierbarkeit vertritt der Verfasser die These, da Erstschaden und Folgeschaden jeweils fur sich betrachtet tauglich sein mussen, die Erstellung der Sorgfaltsnorm zu rechtfertigen. Da der Erstschaden immer ein notwendiges Durchgangsstadium des Folgeschadens ist, begnugt man sich aber fur die Zurechnung damit, da die Sorfaltsnorm durch den ersten Schaden begrundet wird, ohne daruber hinaus zu untersuchen, ob auch der Folgeschaden dafur tauglich ist. Dem entstehenden Manko wird dadurch abgeholfen, da als zurechenbarer Erfolg nur derjenige qualifiziert wird, in dem sich eine fur die Lebensplanung des vernunftigen Rechtsgenossen erhebliche Gefahr realisiert.
Die Übertragung der Folgeschadenproblematik in die strafrechtliche Diskussion zu Anfang der siebziger Jahre, die schon in den sechziger Jahren im Zivilrecht lebhaft diskutiert wurde, hat sich als besonders kompliziert erwiesen. Grund dafür ist die Präventionsorientierung des Strafrechts im Gegensatz zu der Restitutionsorientierung des Zivilrechts. Ausgehend von dem als Begründung der Zurechnungserfordernisse dienenden Grundgedanken der Motivierbarkeit vertritt der Verfasser die These, daß Erstschaden und Folgeschaden jeweils für sich betrachtet tauglich sein müssen, die Erstellung der Sorgfaltsnorm zu rechtfertigen. Da der Erstschaden immer ein notwendiges Durchgangsstadium des Folgeschadens ist, begnügt man sich aber für die Zurechnung damit, daß die Sorfaltsnorm durch den ersten Schaden begründet wird, ohne darüber hinaus zu untersuchen, ob auch der Folgeschaden dafür tauglich ist. Dem entstehenden Manko wird dadurch abgeholfen, daß als zurechenbarer Erfolg nur derjenige qualifiziert wird, in dem sich eine für die Lebensplanung des vernünftigen Rechtsgenossen erhebliche Gefahr realisiert.

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