Eine Zivilrechtsordnung fuer Liechtenstein : Die Entwuerfe des Landvogts Joseph Schuppler
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631343671
ISBN-13
9783631343678
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Feb 1st, 1999
Weight
290 grams
Product Classification:
Modern history to 20th century: c 1700 to c 1900Jurisprudence & general issues
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Bekannt ist, da Liechtenstein 1812 der erste Staat war, der die osterreichische Zivilrechtskodifikation, das Allgemeine Burgerliche Gesetzbuch von 1811, rezipierte. Kaum bekannt ist dagegen, da das Furstentum ab 1808 auf dem Weg zu einer eigenen Privatrechtsordnung war, mit deren Ausarbeitung der Landvogt Joseph Schuppler betraut war. Er entwarf 1808 eine «Erbfolgs- und Verlassenschaftsabhandlungsordnung» und legte 1809 den «Entwurf zu einem burgerlichen Gesetzbuche» vor. Dabei orientierte er sich zwar stark an osterreichischen Vorbildern, lie aber die Kenntnisse, die er sich von den liechtensteinischen Rechten und Gebrauchen verschafft hatte, sowie seine personlichen Uberlegungen in einem Mae in seine Entwurfe einflieen, die diesen Eigenstandigkeit und selbstandigen Wert verleihen. Die Qualitat der Erbfolgeordnung ist durch ihre Geltungsdauer von 1809 bis 1846 erwiesen. Hingegen wurde das Inkrafttreten des Entwurfs fur ein liechtensteinisches Zivilgesetzbuch durch die Rezeption des ABGB und den damit verbundenen bewuten Anschlu an die osterreichische Privatrechtsgesetzgebung verhindert.
Bekannt ist, daß Liechtenstein 1812 der erste Staat war, der die österreichische Zivilrechtskodifikation, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811, rezipierte. Kaum bekannt ist dagegen, daß das Fürstentum ab 1808 auf dem Weg zu einer eigenen Privatrechtsordnung war, mit deren Ausarbeitung der Landvogt Joseph Schuppler betraut war. Er entwarf 1808 eine «Erbfolgs- und Verlassenschaftsabhandlungsordnung» und legte 1809 den «Entwurf zu einem bürgerlichen Gesetzbuche» vor. Dabei orientierte er sich zwar stark an österreichischen Vorbildern, ließ aber die Kenntnisse, die er sich von den liechtensteinischen Rechten und Gebräuchen verschafft hatte, sowie seine persönlichen Überlegungen in einem Maße in seine Entwürfe einfließen, die diesen Eigenständigkeit und selbständigen Wert verleihen. Die Qualität der Erbfolgeordnung ist durch ihre Geltungsdauer von 1809 bis 1846 erwiesen. Hingegen wurde das Inkrafttreten des Entwurfs für ein liechtensteinisches Zivilgesetzbuch durch die Rezeption des ABGB und den damit verbundenen bewußten Anschluß an die österreichische Privatrechtsgesetzgebung verhindert.
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