Ist der Besitz ein die Veraeuerung hinderndes Recht im Sinne des 771 ZPO?
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631485999
ISBN-13
9783631485996
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Aug 1st, 1995
Weight
230 grams
Product Classification:
Legal historyPrivate / Civil law: general works
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Fast
In der Einzelzwangsvollstreckung kann ein Dritter durch Klage gegen den Glaubiger der Pfandung widersprechen, wenn er diesem gegenuber ein die Verauerung hinderndes Recht geltend macht. Ausgehend von der historischen Entwicklung der Drittwiderspruchsklage weist der Autor nach, da 771 ZPO heute zu Unrecht als prozessuale Gestaltungsklage gilt. Nur ein materielles Abwehrrecht kann die Intervention begrunden. Deshalb mussen die Anforderungen an das Widerspruchsrecht fur wichtige Fallgruppen neu uberdacht werden. Fur die seit Geltung der ZPO umstrittene Frage, ob der Besitz ein die Verauerung hinderndes Recht im Sinne des 771 ZPO sein kann, bietet der Autor nun einen klaren Mastab: 1007 BGB. Nur wenn der Dritte nach dieser Vorschrift gegenuber dem vollstreckenden Glaubiger eine vorrangige dingliche Rechtsposition an der gepfandeten Sache innehat, kann er der Pfandung widersprechen.
In der Einzelzwangsvollstreckung kann ein Dritter durch Klage gegen den Gläubiger der Pfändung widersprechen, wenn er diesem gegenüber ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht. Ausgehend von der historischen Entwicklung der Drittwiderspruchsklage weist der Autor nach, daß § 771 ZPO heute zu Unrecht als prozessuale Gestaltungsklage gilt. Nur ein materielles Abwehrrecht kann die Intervention begründen. Deshalb müssen die Anforderungen an das Widerspruchsrecht für wichtige Fallgruppen neu überdacht werden. Für die seit Geltung der ZPO umstrittene Frage, ob der Besitz ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO sein kann, bietet der Autor nun einen klaren Maßstab: § 1007 BGB. Nur wenn der Dritte nach dieser Vorschrift gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger eine vorrangige dingliche Rechtsposition an der gepfändeten Sache innehat, kann er der Pfändung widersprechen.
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