Modifizierte Erfolgshaftung im UN-Kaufrecht : Die Haftungsbefreiung bei Lieferung vertragswidriger Ware gemae Art. 79 CISG
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631348843
ISBN-13
9783631348840
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Apr 1st, 1999
Weight
290 grams
Ksh 8,100.00
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Fast
Wie wird das Schadensersatzrisiko im UN-Kaufrecht zwischen den Vertragsparteien verteilt? Auf der Basis echter Garantiehaftung mit einer Befreiungsmöglichkeit nur für «höhere Gewalt» oder - jedenfalls im Ergebnis - nach verschuldensähnlichen Zurechnungsmustern? Die verschiedenen Auffassungen im anglo-amerikanischen und deutschen Kaufrechtsverständnis kommen bei der Interpretation des Einheitsrechts vor allem dann zum tragen, wenn es um die Möglichkeit der Haftungsbefreiung bei Lieferung vertragswidriger Ware gemäß Artikel 79 CISG geht. Diskutiert wird hier etwa der Fall von Entwicklungsfehlern. Diese Untersuchung zeigt, daß dem UN-Kaufrecht dogmatisch ein autonomes, einheitliches Haftungssystem zugrunde liegt, das als «modifizierte Erfolgshaftung» bezeichnet werden kann. Insbesondere unter Zuhilfenahme ökonomischer Analysen des Vertragsrechts wird dafür der Tatbestand von Artikel 79 CISG als geeignete Risikoverteilungsnorm entschlüsselt.
Wie wird das Schadensersatzrisiko im UN-Kaufrecht zwischen den Vertragsparteien verteilt? Auf der Basis echter Garantiehaftung mit einer Befreiungsmoglichkeit nur fur «hohere Gewalt» oder - jedenfalls im Ergebnis - nach verschuldensahnlichen Zurechnungsmustern? Die verschiedenen Auffassungen im anglo-amerikanischen und deutschen Kaufrechtsverstandnis kommen bei der Interpretation des Einheitsrechts vor allem dann zum tragen, wenn es um die Moglichkeit der Haftungsbefreiung bei Lieferung vertragswidriger Ware gema Artikel 79 CISG geht. Diskutiert wird hier etwa der Fall von Entwicklungsfehlern. Diese Untersuchung zeigt, da dem UN-Kaufrecht dogmatisch ein autonomes, einheitliches Haftungssystem zugrunde liegt, das als «modifizierte Erfolgshaftung» bezeichnet werden kann. Insbesondere unter Zuhilfenahme okonomischer Analysen des Vertragsrechts wird dafur der Tatbestand von Artikel 79 CISG als geeignete Risikoverteilungsnorm entschlusselt.
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