Persoenlichkeitsschutz im englischen Zivilrecht : Ein rechtsvergleichender Beitrag zur Haftung der Massenmedien bei Eingriffen in den geschuetzten Privatbereich
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631408331
ISBN-13
9783631408339
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Nov 1st, 1988
Weight
360 grams
Product Classification:
Communication studiesComparative law
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Fast
Eine gesetzliche Vorschrift, die die menschliche Personlichkeit generell und umfassend schutzt, gibt es weder im deutschen noch im englischen Zivilrecht. In beiden Landern ist die Gestaltung von Personlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit bis heute im wesentlichen durch die Rechtsprechung erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat bekanntlich das 'allgemeine Personlichkeitsrecht' als sonstiges Recht im Sinne von 823 BGB anerkannt. In England wird zwar schon lange uber den deliktsrechtlichen Schutz eines 'right of privacy' diskutiert, die englischen Richter haben jedoch bis heute hierfur keinen allgemeinen Deliktstatbestand geschaffen. Noch heute bedienen sie sich der herkommlichen Deliktstatbestande, auch soweit diese an sich dem Schutz anderer Interessen dienen. Mit der vorliegenden Arbeit werden Ahnlichkeiten und Unterschiede in der Bewertung der widerstreitenden Interessen, in der Gewahrung einstweiligen Rechtsschutzes und der Bemessung des Schadensersatzes im englischen und deutschen Zivilrecht aufgezeigt. Dabei konzentriert sich der Beitrag auf die Auswertung der englischen und deutschen Judikatur zu Fallen, in denen die Verletzung des geschutzten Privatbereichs auf einer Veroffentlichung in Presse, Funk, Film und Fernsehen beruht.
Eine gesetzliche Vorschrift, die die menschliche Persönlichkeit generell und umfassend schützt, gibt es weder im deutschen noch im englischen Zivilrecht. In beiden Ländern ist die Gestaltung von Persönlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit bis heute im wesentlichen durch die Rechtsprechung erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat bekanntlich das ''allgemeine Persönlichkeitsrecht'' als sonstiges Recht im Sinne von 823 BGB anerkannt. In England wird zwar schon lange über den deliktsrechtlichen Schutz eines ''right of privacy'' diskutiert, die englischen Richter haben jedoch bis heute hierfür keinen allgemeinen Deliktstatbestand geschaffen. Noch heute bedienen sie sich der herkömmlichen Deliktstatbestände, auch soweit diese an sich dem Schutz anderer Interessen dienen. Mit der vorliegenden Arbeit werden Ähnlichkeiten und Unterschiede in der Bewertung der widerstreitenden Interessen, in der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Bemessung des Schadensersatzes im englischen und deutschen Zivilrecht aufgezeigt. Dabei konzentriert sich der Beitrag auf die Auswertung der englischen und deutschen Judikatur zu Fällen, in denen die Verletzung des geschützten Privatbereichs auf einer Veröffentlichung in Presse, Funk, Film und Fernsehen beruht.
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