Der Gesetzgeber des SachenRBerG hat den Konflikt zwischen Grundstücks- und Gebäudeeigentümer nicht durch unmittelbare Rechtsgestaltung aufgelöst. Um der Komplexität des Rechtsverhältnisses gerecht zu werden, hat er ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen: Der Gebäudenutzer kann vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines Grundstückskauf- oder eines Erbbauvertrags verlangen. - Nach einer kurzen Einführung in das Bodenrecht der DDR behandelt der Autor die Problematik dieses gesetzlichen Kontrahierungszwangs. Das Gesetz läßt im Rahmen der Vertragsvorgaben wesentliche Nebenbestimmungen unerwähnt, die typischerweise wichtiger Bestandteil entsprechender privatautonom geschlossener Verträge sind. - Neben der inhaltlichen Vertragsgestaltung ist Gegenstand der Untersuchung, ob das Verfahrensrecht des SachenRBerG eine oktroyierte Vertragsergänzung zuläßt.
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