Prozessuale Probleme des «Maastricht»-Urteils des Bundesverfassungsgerichts
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631345771
ISBN-13
9783631345771
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Mar 1st, 1999
Weight
400 grams
Ksh 11,300.00
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Quality
Fast
Das «Maastricht»-Urteil des Bundesverfassungsgerichts erregte Aufsehen. Vielbeachtet - und kritisiert - wurde seine Auswirkung auf den europäischen Einigungsprozeß. Die prozeßrechtliche Seite des Urteils fand hingegen kaum Interesse. Soll der einzelne im Wege einer Popularklage das Bundesverfassungsgericht einschalten können? Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zum Bundesverfassungsgericht beantwortet die Frage: «Quis iudicabit?». Die Forderung nach «judicial self-restraint» verstellt die eigentliche Problematik, nämlich strukturelles Versagen des Bundestages und Machtverlagerung hin zur Bundesregierung - über den Bereich «Europa» hinaus. Daher ist das Bundesverfassungsgericht gehalten - dies die These - kompensatorisch Aufgaben des Bundestages zu übernehmen. In Notsituationen ist es verfassungsrechtlich verpflichtet, aktiv zu werden. Im Falle «Maastrichts» war die deutsche Staatlichkeit und damit der Kern der Verfassung nach Art. 20 i.V.m. 79 Abs. 3 GG akut gefährdet und daher ein richterliches Einschreiten geboten.
Das «Maastricht»-Urteil des Bundesverfassungsgerichts erregte Aufsehen. Vielbeachtet - und kritisiert - wurde seine Auswirkung auf den europaischen Einigungsproze. Die prozerechtliche Seite des Urteils fand hingegen kaum Interesse. Soll der einzelne im Wege einer Popularklage das Bundesverfassungsgericht einschalten konnen? Die Zulassigkeit eines Rechtsbehelfs zum Bundesverfassungsgericht beantwortet die Frage: «Quis iudicabit?». Die Forderung nach «judicial self-restraint» verstellt die eigentliche Problematik, namlich strukturelles Versagen des Bundestages und Machtverlagerung hin zur Bundesregierung - uber den Bereich «Europa» hinaus. Daher ist das Bundesverfassungsgericht gehalten - dies die These - kompensatorisch Aufgaben des Bundestages zu ubernehmen. In Notsituationen ist es verfassungsrechtlich verpflichtet, aktiv zu werden. Im Falle «Maastrichts» war die deutsche Staatlichkeit und damit der Kern der Verfassung nach Art. 20 i.V.m. 79 Abs. 3 GG akut gefahrdet und daher ein richterliches Einschreiten geboten.
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