Rechtssysteme der Zivilgesetzbuecher : Vermaechtnis und Aufgabe
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631455844
ISBN-13
9783631455845
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Mar 1st, 1993
Weight
190 grams
Product Classification:
Comparative lawPrivate / Civil law: general worksCommercial law
Ksh 6,050.00
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Fast
Die Wandlungen des Privatrechts beginnen mit einer personenrechtlichen Fundamentierung des bürgerlichen Rechts, zuerst mit der Unterscheidung von Person und Persönlichkeit, bes. im Sinne von «personnalité» nach französischem Recht. Hervor treten die angeborenen Rechte nach österreichischem Recht. Die juristische Person wird am Beispiel des «Vereins und der Stiftung» nach dem deutschen BGB ersichtlich. In den Rahmen des allgemeinen Personenrechts werden der rechtswidrige Angriff gegen den Menschen und seine Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Notwehr einbezogen. Systematischer Gesichtspunkt ist der Personenschutz im Sinne des Deliktsrechts, das der Verfasser aus dem Schuldrecht in das Personenrecht hinüberziehen will. Ein Nachtrag zum Personenrecht behandelt familienrechtliche Verträge des englischen Rechts, womit angedeutet werden soll, daß das Familienrecht in Zukunft zum Personenrecht gehört. Der zweite Teil «Vertragsrecht» breitet die Zivilgesetzbücher und in ihrem Rahmen die Lebensordnung des Menschen aus. In systematische Erscheinung treten Schuldvertragstypen, wie z.B. Kauf-, Darlehens- und Gesellschaftsverträge. Der dritte Teil behandelt unter dem Gesichtspunkt des Eigentums das Vermögen besonders im Erbfall. Im Vordergrund steht das Erbrecht nach österreichischem Recht mit der Besonderheit der Einantwortung. In diesem Rahmen fügt sich das Ehegüterrecht nach deutschen BGB ein, insbesondere die Zugewinngemeinschaft. Der vierte Teil steht unter der Überschrift «Sachenrecht», das der Verfasser durch die Bezeichnung «Eigentumsrecht» ersetzen will. Am Ende steht die zweite Kodifikationswelle (schweiz. ZGB, ital. Codice civile, Portu. Código civil).
Die Wandlungen des Privatrechts beginnen mit einer personenrechtlichen Fundamentierung des burgerlichen Rechts, zuerst mit der Unterscheidung von Person und Personlichkeit, bes. im Sinne von «personnalite» nach franzosischem Recht. Hervor treten die angeborenen Rechte nach osterreichischem Recht. Die juristische Person wird am Beispiel des «Vereins und der Stiftung» nach dem deutschen BGB ersichtlich. In den Rahmen des allgemeinen Personenrechts werden der rechtswidrige Angriff gegen den Menschen und seine Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Notwehr einbezogen. Systematischer Gesichtspunkt ist der Personenschutz im Sinne des Deliktsrechts, das der Verfasser aus dem Schuldrecht in das Personenrecht hinuberziehen will. Ein Nachtrag zum Personenrecht behandelt familienrechtliche Vertrage des englischen Rechts, womit angedeutet werden soll, da das Familienrecht in Zukunft zum Personenrecht gehort. Der zweite Teil «Vertragsrecht» breitet die Zivilgesetzbucher und in ihrem Rahmen die Lebensordnung des Menschen aus. In systematische Erscheinung treten Schuldvertragstypen, wie z.B. Kauf-, Darlehens- und Gesellschaftsvertrage. Der dritte Teil behandelt unter dem Gesichtspunkt des Eigentums das Vermogen besonders im Erbfall. Im Vordergrund steht das Erbrecht nach osterreichischem Recht mit der Besonderheit der Einantwortung. In diesem Rahmen fugt sich das Eheguterrecht nach deutschen BGB ein, insbesondere die Zugewinngemeinschaft. Der vierte Teil steht unter der Uberschrift «Sachenrecht», das der Verfasser durch die Bezeichnung «Eigentumsrecht» ersetzen will. Am Ende steht die zweite Kodifikationswelle (schweiz. ZGB, ital. Codice civile, Portu. Codigo civil).
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