Strafprozessuale Grundrechtseingriffe und Bindung an den Wortsinn der ermaechtigenden Norm
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631493002
ISBN-13
9783631493007
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Jan 1st, 1996
Weight
340 grams
Product Classification:
Criminal law & procedure
Ksh 9,450.00
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Fast
Die Arbeit wendet sich der - streitigen, bislang aber wenig behandelten - Frage zu, ob strafprozessuale Grundrechtseingriffe im Wege der Wortsinnuberschreitung gerechtfertigt werden konnen oder ob die Befugnisse des strafverfolgenden Staates ihre Grenze am Wortsinn der einschlagigen Ermachtigungsnormen finden. Ausgehend von der Uberlegung, da sich die Anwendung strafprozessualer Befugnisnormen wegen ihres Charakters als Grundrechtseingriffe an den einschlagigen Verfassungsnormen messen lassen mu, werden die in Betracht kommenden Verfassungsrechtssatze im Einzelnen auf ihren Ertrag fur die aufgeworfene Problematik hin befragt. Die eigene These - Bestehen eines Gebots der Wortsinnbindung fur strafprozessuale Grundrechtseingriffe - beruht auf einem Perspektivwechsel vom Rechtsanwender zum Gesetzgeber und nimmt ihren Ausgang bei dem Gesetzesbegriff: Es wird dargetan, da die von den Befurwortern der Zulassigkeit von Wortsinnuberschreitungen im Eingriffsbereich notwendig vorausgesetzte Ermachtigung nicht reduzierbar unbestimmt und diese Unbestimmtheit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Da der Normtext mit dem Norminhalt identisch ist, folgt die Bindung des Rechtsanwenders an den Wortsinn der ermachtigenden Norm aus dem als Abweichungsverbot verstandenen Vorrang des Gesetzes.
Die Arbeit wendet sich der - streitigen, bislang aber wenig behandelten - Frage zu, ob strafprozessuale Grundrechtseingriffe im Wege der Wortsinnüberschreitung gerechtfertigt werden können oder ob die Befugnisse des strafverfolgenden Staates ihre Grenze am Wortsinn der einschlägigen Ermächtigungsnormen finden. Ausgehend von der Überlegung, daß sich die Anwendung strafprozessualer Befugnisnormen wegen ihres Charakters als Grundrechtseingriffe an den einschlägigen Verfassungsnormen messen lassen muß, werden die in Betracht kommenden Verfassungsrechtssätze im Einzelnen auf ihren Ertrag für die aufgeworfene Problematik hin befragt. Die eigene These - Bestehen eines Gebots der Wortsinnbindung für strafprozessuale Grundrechtseingriffe - beruht auf einem Perspektivwechsel vom Rechtsanwender zum Gesetzgeber und nimmt ihren Ausgang bei dem Gesetzesbegriff: Es wird dargetan, daß die von den Befürwortern der Zulässigkeit von Wortsinnüberschreitungen im Eingriffsbereich notwendig vorausgesetzte Ermächtigung nicht reduzierbar unbestimmt und diese Unbestimmtheit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Da der Normtext mit dem Norminhalt identisch ist, folgt die Bindung des Rechtsanwenders an den Wortsinn der ermächtigenden Norm aus dem als Abweichungsverbot verstandenen Vorrang des Gesetzes.
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