Strukturelle Vorgaben Der Strafprozessordnung Fuer Die Vernehmung Zur Sache : Die Entstehung Der Vernehmungsstruktur Des § 69 Stpo Unter Besonderer Beruecksichtigung Der Teilhabemoeglichkeiten Der Verteidigung - Zugleich Eine Gegenueberstellung Mit Aussagepsychologischen Grundsaetzen
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Das Fragerecht des Verteidigers muss in Anbetracht moderner gedächtnis- und aussagepsychologischer Erkenntnisse neu justiert werden. § 240 Abs. 2 StPO eröffnet dem Verteidiger die Möglichkeit, ein Erweitertes Kognitives Interview mit dem Zeugen durchzuführen und zusammenhängende Zeugenerklärungen einzufordern.
Die zentrale Bedeutung des Zeugenbeweises steht in beachtenswertem Gegensatz zu den kargen gesetzlichen Regelungen zur Vernehmung. Nach § 69 StPO folgt auf einen anfänglichen Bericht nötigenfalls das Verhör. Zwar ist dem Verteidiger hierbei nach § 240 Abs. 2 StPO auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Zeugen zu richten. Nach herrschender Meinung soll er aber nur genau umrissene und inhaltlich beschränkte Fragen stellen dürfen. Zusammenhängende Erklärungen dürfe nur der Vorsitzende einfordern. Martin Wilke widmet sich der Frage, ob das Fragerecht des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anbetracht moderner gedächtnis- und aussagepsychologischer Erkenntnisse neu justiert werden muss. Er weist nach, dass das Fragerecht als umfassendes Recht zu verstehen ist, eine an aussagepsychologischen Erkenntnissen ausgerichtete, lenkende Gesprächsdynamik entwickeln und zusammenhängende Zeugenerklärungen einfordern zu dürfen.
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