Die Auslegung der Art. 38 und Art. 39 CISG sollte an internationalen Maßstäben orientiert werden und nach autonomer Auslegungsmethode erfolgen. Die Untersuchungsweise und die Untersuchungsfrist sollten an bereits bekannte Kriterien und Kategorien angeknüpft werden. Die Rügefrist des Art. 39 CISG bedarf jedoch nicht einer kategorischen Anknüpfung.
Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des UN-Kaufrechts eröffnen durch ihre unbestimmten Rechtsbegriffe einigen Spielraum für Interpretation. Wajma Mangal schlägt vor, dass die Auslegung der Art. 38 und Art. 39 CISG an internationalen Maßstäben orientiert werden und nach der autonomen Auslegungsmethode erfolgen sollte. Sie prüft, wie sich die festgestellten Anforderungen ändern, wenn man eine am ökonomischen Effizienzkriterium orientierte Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe vornimmt. Die Untersuchungsweise und die Untersuchungsfrist sollten ihr zufolge an bereits bekannte Kriterien und Kategorien angeknüpft werden. Anders bedarf die Rügefrist des Art. 39 CISG nicht einer solchen kategorischen Anknüpfung.
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