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Urspruenge des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips
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Urspruenge des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips : Inamovibilitaet

Book Details

Format Paperback / Softback
ISBN-10 3631426259
ISBN-13 9783631426258
Publisher Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture DE
Country of Publication GB
Publication Date Mar 1st, 1990
Weight 330 grams
Product Classification: HistoryLegal history
Ksh 9,650.00
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Ein herausragender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist die Lebenszeitigkeit des Beamtenverhaltnisses. Historisch hat er sich nach ersten Ansatzen in der Reichskammergerichtsordnung von 1555 im Verlauf des 18. Jahrhunderts ausgebildet. Die Inamovibilitat wurde materiell-rechtlich als Notwendigkeit eines sachlichen Entlassungsgrundes und formell-rechtlich als Erfordernis eines Rechtsschutzverfahrens formuliert. Es waren die Beamten selbst, die als Trager des rechtspolitischen Diskurses die Forderung des Naturrechts nach Inamovibilitat formulierten und begrundeten. Wesentliches Moment war neben dem sozialpolitischen Beweggrund die Sicherung ihrer Unabhangigkeit. Eingang in die beginnende Vergesetzlichung fand die in der reichsgerichtlichen Jurisdiktion und in der Jurisprudenz vorherrschende Inamovibilitatstheorie mit den preuischen Gesetzgebungsarbeiten der Jahre 1780-1794: Der Entwurf zum Allgemeinen Gesetzbuch von 1784 sicherte allen hoheren Beamten die Entlabarkeit «nur aufgrund Urteil und Recht». Das Allgemeine Landrecht von 1794 priviligierte die richterlichen Staatsdiener mit einer Entlabarkeit aufgrund Richterspruchs und schutzte die nichtrichterlichen Beamten durch ein administratives Entlassungsverfahren.
Ein herausragender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist die Lebenszeitigkeit des Beamtenverhältnisses. Historisch hat er sich nach ersten Ansätzen in der Reichskammergerichtsordnung von 1555 im Verlauf des 18. Jahrhunderts ausgebildet. Die Inamovibilität wurde materiell-rechtlich als Notwendigkeit eines sachlichen Entlassungsgrundes und formell-rechtlich als Erfordernis eines Rechtsschutzverfahrens formuliert. Es waren die Beamten selbst, die als Träger des rechtspolitischen Diskurses die Forderung des Naturrechts nach Inamovibilität formulierten und begründeten. Wesentliches Moment war neben dem sozialpolitischen Beweggrund die Sicherung ihrer Unabhängigkeit. Eingang in die beginnende Vergesetzlichung fand die in der reichsgerichtlichen Jurisdiktion und in der Jurisprudenz vorherrschende Inamovibilitätstheorie mit den preußischen Gesetzgebungsarbeiten der Jahre 1780-1794: Der Entwurf zum Allgemeinen Gesetzbuch von 1784 sicherte allen höheren Beamten die Entlaßbarkeit «nur aufgrund Urteil und Recht». Das Allgemeine Landrecht von 1794 priviligierte die richterlichen Staatsdiener mit einer Entlaßbarkeit aufgrund Richterspruchs und schützte die nichtrichterlichen Beamten durch ein administratives Entlassungsverfahren.

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