Urteilstatbestand und Muendlichkeitsprinzip : Zum Zusammenhang der Beurkundungsfunktion des Urteilstatbestandes mit den Bestimmungen der ZPO ueber die Muendlichkeit des Verfahrens
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631346050
ISBN-13
9783631346051
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Mar 1st, 1999
Weight
330 grams
Product Classification:
Legal historyPrivate / Civil law: general works
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Die durch 314 ZPO geregelte Beurkundungsfunktion des Urteilstatbestandes wird bislang von Rechtsprechung und Literatur im Sinne einer nicht nur positiven, sondern auch negativen Beweiskraft verstanden. Danach gilt Parteivorbringen, uber das der Tatbestand schweigt, selbst dann als nicht vorgetragen, wenn es aus eingereichten und bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsatzen festzustellen ist. Fur die Parteien fuhrt dies zu Nachteilen, die mit dem Gebot effektiver Gewahrung rechtlichen Gehors kollidieren. Nachdem sich die Struktur des Zivilprozesses im Zuge der Novellengesetzgebung von einem rein mundlichen zu einem gemischt mundlich/schriftlichen Verfahren gewandelt hat, ist aber auch das tradierte Verstandnis des 314 ZPO aufzugeben und durch die Annahme einer kumulativen Beurkundung des Parteivorbringens durch Tatbestand und Schriftsatze zu ersetzen. Das Ergebnis der Neuinterpretation ist fur Falle divergierender Darstellung in Tatbestand und Akteninhalt dahin zu prazisieren, da das im Vergleich weitergehende Vorbringen mageblich sein mu. Schlielich erlaubt ein geandertes Verstandnis des 314 ZPO auch die Klarung offener Fragen der forensischen Praxis.
Die durch 314 ZPO geregelte Beurkundungsfunktion des Urteilstatbestandes wird bislang von Rechtsprechung und Literatur im Sinne einer nicht nur positiven, sondern auch negativen Beweiskraft verstanden. Danach gilt Parteivorbringen, über das der Tatbestand schweigt, selbst dann als nicht vorgetragen, wenn es aus eingereichten und bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsätzen festzustellen ist. Für die Parteien führt dies zu Nachteilen, die mit dem Gebot effektiver Gewährung rechtlichen Gehörs kollidieren. Nachdem sich die Struktur des Zivilprozesses im Zuge der Novellengesetzgebung von einem rein mündlichen zu einem gemischt mündlich/schriftlichen Verfahren gewandelt hat, ist aber auch das tradierte Verständnis des 314 ZPO aufzugeben und durch die Annahme einer kumulativen Beurkundung des Parteivorbringens durch Tatbestand und Schriftsätze zu ersetzen. Das Ergebnis der Neuinterpretation ist für Fälle divergierender Darstellung in Tatbestand und Akteninhalt dahin zu präzisieren, daß das im Vergleich weitergehende Vorbringen maßgeblich sein muß. Schließlich erlaubt ein geändertes Verständnis des 314 ZPO auch die Klärung offener Fragen der forensischen Praxis.
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