Verbindlichkeit von Vorabentscheidungen nach Art. 177 EWGV : Rechtswirkungen im Ausgangsverfahren und als Praejudiz im Lichte von Rechtsvergleichung und Rechtsprechung
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631416288
ISBN-13
9783631416280
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Mar 1st, 1989
Weight
470 grams
Product Classification:
Jurisprudence & general issues
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Fast
Eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht nur im Ausgangsfall des nationalen Gerichts verbindlich. Sie verlangt eine Beachtung insbesondere durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung unter der Regel «Folge oder lege vor¿». Sie erstreckt sich auf das Ermessen zur Auslegung und Anwendung geltenden EG-Rechts durch nicht-letztinstanzliche Gerichte.
Die rechtliche und nicht nur faktische Verbindlichkeit einer Vorabentscheidung fördert die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Sie baut dadurch die Rechtsschutzfunktion des Vorlageverfahrens nach Art. 177 EWGV für den Einzelnen aus.
Die rechtliche und nicht nur faktische Verbindlichkeit einer Vorabentscheidung fördert die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Sie baut dadurch die Rechtsschutzfunktion des Vorlageverfahrens nach Art. 177 EWGV für den Einzelnen aus.
Eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht nur im Ausgangsfall des nationalen Gerichts verbindlich. Sie verlangt eine Beachtung insbesondere durch die nationale hochstrichterliche Rechtsprechung unter der Regel «Folge oder lege vor ». Sie erstreckt sich auf das Ermessen zur Auslegung und Anwendung geltenden EG-Rechts durch nicht-letztinstanzliche Gerichte.
Die rechtliche und nicht nur faktische Verbindlichkeit einer Vorabentscheidung fordert die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Sie baut dadurch die Rechtsschutzfunktion des Vorlageverfahrens nach Art. 177 EWGV fur den Einzelnen aus.
Die rechtliche und nicht nur faktische Verbindlichkeit einer Vorabentscheidung fordert die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Sie baut dadurch die Rechtsschutzfunktion des Vorlageverfahrens nach Art. 177 EWGV fur den Einzelnen aus.
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