Verfassungsmaeßige Abwehransprueche gegen Honorarrueckforderungsbescheide der Kassenaerztlichen Vereinigungen
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Prüfzeiten des EBM sind mangels wissenschaftlicher Evaluation für Plausibilitätsverfahren nicht verwertbar. Ärzte, die mit entsprechenden Bescheiden konfrontiert werden, haben einen unmittelbaren Abwehranspruch aus den Grundrechten. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob und in welchem Umfang einzelne Ärzte gegen Prüfzeiten verstoßen haben.
Prüfzeiten gemäß Anhang 3 des EBM sind mangels wissenschaftlicher Evaluation für Plausibilitätsverfahren nicht verwertbar und im Rahmen von Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen rechtlich nicht nutzbar. Ärzte, die mit entsprechenden Rückforderungsbescheiden konfrontiert werden, haben gegen diese Bescheide unmittelbare Abwehransprüche aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob und in welchem Umfang einzelne Ärzte gegen Prüfzeiten aus Anhang 3 des EBM verstoßen haben.
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