Verfassungsrechtliche Aspekte eines vom Gesetzgeber angeordneten Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
3631430787
ISBN-13
9783631430781
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Sep 1st, 1990
Weight
300 grams
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Ein vom Bundesgesetzgeber angeordneter Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie verstot in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Verletzt ist zunachst Art. 74 Nr. 11a GG, der die Nutzung der Kernenergie als Verfassungsauftrag vorschreibt. Verletzt ist aber auch Art. 2 Abs. 2 GG. So wird ein Ausstieg nur um den Preis einer Gefahrdung des «sozialen Wohlbefindens» zu erhalten sein. Daruber hinaus droht eine grundrechtswidrige Gefahrdung der menschlichen Gesundheit durch die zusatzliche Verbrennung fossiler Brennstoffe. Schlielich verstot ein Ausstieg des Bundesgesetzgebers gegen Sinn und Zweck des EURATOM-Vertrages. Auch der Landesgesetzgeber kann nicht ohne Verfassungsversto aus der Kernenergie «aussteigen». Insbesondere stellen landesweite Flachensperrungen gegen Kernkraftwerkstandorte einen Mibrauch seiner raumordnungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz dar.
Ein vom Bundesgesetzgeber angeordneter Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Verletzt ist zunächst Art. 74 Nr. 11a GG, der die Nutzung der Kernenergie als Verfassungsauftrag vorschreibt. Verletzt ist aber auch Art. 2 Abs. 2 GG. So wird ein Ausstieg nur um den Preis einer Gefährdung des «sozialen Wohlbefindens» zu erhalten sein. Darüber hinaus droht eine grundrechtswidrige Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die zusätzliche Verbrennung fossiler Brennstoffe. Schließlich verstößt ein Ausstieg des Bundesgesetzgebers gegen Sinn und Zweck des EURATOM-Vertrages. Auch der Landesgesetzgeber kann nicht ohne Verfassungsverstoß aus der Kernenergie «aussteigen». Insbesondere stellen landesweite Flächensperrungen gegen Kernkraftwerkstandorte einen Mißbrauch seiner raumordnungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz dar.
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