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Die Vergütung von Arbeitnehmervertreter mit Doppelmandaten kann zu rechtlichen Problemen führen. Die Gewährung einer verbotenen Betriebsratsbegünstigung birgt ein Compliance-Problem. Zudem ist es ein Governance-Problem, wenn das Aufsichtsratsmitglied von dem zu überwachenden Vorstand eine Sondervergütung erhält.
Thema der vorliegenden Publikation sind die rechtlichen Probleme, zu denen die Vergütung von Arbeitnehmervertretern mit Doppelmandaten führen kann. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt und darf als solches – im Gegensatz zum Aufsichtsratsamt – nicht vergütet werden. Arbeitnehmervertreter führen einen erheblichen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütung an die Hans-Böckler-Stiftung ab. Kompensiert wird dies oftmals dadurch, dass den Arbeitnehmervertretern in ihrer Rolle als Betriebsratsmitglieder eine großzügige Vergütung gewährt wird. Da eine Betriebsratsbegünstigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz verboten und strafbar ist, birgt dies ein Compliance-Problem. Zudem ist es ein Governance-Problem, wenn das Aufsichtsratsmitglied von dem zu überwachenden Vorstand eine Sondervergütung erhält, und somit nicht mehr unabhängig von diesem ist.
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