Vorvertragliche «obligation de renseignements» im franzoesischen Recht
Book Details
Format
Paperback / Softback
ISBN-10
363145421X
ISBN-13
9783631454213
Publisher
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Country of Manufacture
DE
Country of Publication
GB
Publication Date
Dec 1st, 1992
Weight
240 grams
Product Classification:
Jurisprudence & general issuesPrivate / Civil law: general works
Ksh 7,750.00
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Fast
Der Schutz der Verhandlungspartner vor «schlechten» Verträgen wird im deutschen Recht als eine Fallgruppe des Verschuldens bei Vertragsverhandlung (c.i.c.) erfaßt. Dem französischen Recht ist die c.i.c. als Rechtsinstitut unbekannt. Dennoch schützt auch das französische Recht die Verhandlungspartner. Die vorliegende Studie zeigt, wie die Möglichkeit einer Nichtigerklärung des Vertrages wegen «Verschuldens beim Vertragsschluß» im französischen Recht zu erreichen ist, nämlich über die Erweiterung des Rechts der Willensmängel. Wenn der getäuschte oder irregeführte Vertragspartner nicht die Nichtigerklärung, sondern Schadenersatz verlangt, greifen die Deliktsregeln ein. Hierbei wird dargestellt, wie Rechtsprechung und Literatur die deliktische Generalklausel des Code civil an die Problematik anpassen mußten. Durch die Beschreibung der vertraglichen bzw. deliktischen Ansprüche des zu schützenden Vertragspartners wird deutlich, unter welchen Voraussetzungen überhaupt Informationspflichten im französischen Recht aufgenommen werden. Insofern eröffnet die vorliegende Studie dem deutschen Juristen einen Zugang zu einer oft fremden Materie des Nachbarrechts.
Der Schutz der Verhandlungspartner vor «schlechten» Vertragen wird im deutschen Recht als eine Fallgruppe des Verschuldens bei Vertragsverhandlung (c.i.c.) erfat. Dem franzosischen Recht ist die c.i.c. als Rechtsinstitut unbekannt. Dennoch schutzt auch das franzosische Recht die Verhandlungspartner. Die vorliegende Studie zeigt, wie die Moglichkeit einer Nichtigerklarung des Vertrages wegen «Verschuldens beim Vertragsschlu» im franzosischen Recht zu erreichen ist, namlich uber die Erweiterung des Rechts der Willensmangel. Wenn der getauschte oder irregefuhrte Vertragspartner nicht die Nichtigerklarung, sondern Schadenersatz verlangt, greifen die Deliktsregeln ein. Hierbei wird dargestellt, wie Rechtsprechung und Literatur die deliktische Generalklausel des Code civil an die Problematik anpassen muten. Durch die Beschreibung der vertraglichen bzw. deliktischen Anspruche des zu schutzenden Vertragspartners wird deutlich, unter welchen Voraussetzungen uberhaupt Informationspflichten im franzosischen Recht aufgenommen werden. Insofern eroffnet die vorliegende Studie dem deutschen Juristen einen Zugang zu einer oft fremden Materie des Nachbarrechts.
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