Der Art. 7 Abs. 1 durfte die am meisten umstrittene Regelung des Ubereinkommens uber das auf vertragliche Schuldverhaltnisse anzuwendende Recht (EuIPRU) sein. Ob er als Art. 34 Abs. 1 EGBGB in das deutsche internationale Privatrecht ubernommen wird, ist offen. Unabhangig davon handelt es sich um ein zeitloses Problem: Soll zwingendes Recht, das weder zum Vertragsstatut noch zum Recht des Gerichtsstaates gehort, bei Vertragen mit Auslandsberuhrung berucksichtigt werden?
Der Autor erlautert rechtsvergleichend auf der Ebene der Unterzeichnerstaaten des Ubereinkommens die Praxis und den dogmatischen Hintergrund, bezieht Position fur diese Kollisionsnorm und macht Vorschlage zu ihrer Handhabung.
Der Art. 7 Abs. 1 dürfte die am meisten umstrittene Regelung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuIPRÜ) sein. Ob er als Art. 34 Abs. 1 EGBGB in das deutsche internationale Privatrecht übernommen wird, ist offen. Unabhängig davon handelt es sich um ein zeitloses Problem: Soll zwingendes Recht, das weder zum Vertragsstatut noch zum Recht des Gerichtsstaates gehört, bei Verträgen mit Auslandsberührung berücksichtigt werden?
Der Autor erläutert rechtsvergleichend auf der Ebene der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens die Praxis und den dogmatischen Hintergrund, bezieht Position für diese Kollisionsnorm und macht Vorschläge zu ihrer Handhabung.
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